Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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83. In Betreff der Zahl der anzurechnenden Krankenbesuche im Verlaufe der Be— 
handlung gelten folgende Bestimmungen: 
In schnell verlaufenden und gefährlichen Krankheiten dürfen zwei und mehr Besuche 
an einem Tage angerechnet werden. Bei chronischen Krankheiten, bei denen eine durch 
mehrere Tage gleichbleibende Behandlung geboten und angeordnet ist, kann für jeden 
Tag nur dann ein Besuch liquidirt werden, wenn der Thierbesitzer diese Wiederholung 
der Besuche verlangt oder die Wiederholung der Besuche dem freien Ermessen des Thier- 
arztes anheimgestellt hat, in letzterem Falle aber nur, wenn der Thierarzt die Noth- 
wendigkeit der stattgehabten Besuche ausreichend zu begründen vermag. 
§é 4. Außer den Verordnungen und Besuchen dürfen Operationen noch besonders 
in Anrechnung gebracht werden. 
Alle bei einer größeren Operation vorkommenden Nebenoperationen (Blutstillungen 
und dergleichen) dürfen nicht besonders berechnet werden. 
Es ist dagegen erlaubt, den Gebrauch des Wurfzeugs, das Narcotisiren und die 
etwa nöthige Assistenz besonders in Anrechnung zu bringen. Instrumente und Verband- 
stücke, die nur einen einmaligen Gebrauch erlauben, sind von Seiten des Thierbesitzers 
zu vergüten. 
Die Vor= und Nachbehandlung bei Operationen ist der Behandlung anderer Krank- 
heiten gleichzustellen. 
5. Alle in streitigen Fällen zur Prüfung und Feststellung kommenden thierärzt- 
lichen Rechnungen sind in zwei Exemplaren vorzulegen und müssen auf besondere Bogen 
geschrieben sowie gehörig specificirt sein. Sie müssen enthalten: die Krankheit des Thieres, 
die Untersuchungen, Besuche, Operationen oder sonstige Verrichtungen unter Angabe des 
Tages und des Zeitaufwandes; bei auswärtigen Verrichtungen die Ortsentfernung mit 
Angabe ob Post, Eisenbahn, Dampfschiff, eigenes oder Lohnfuhrwerk benutzt wurde, sowie 
die Dauer der auf die Vornahme des Geschäfts verwendeten Zeit beziehentlich die Be- 
gründung der Nothwendigkeit eines größeren Zeitaufwandes als des gewöhnlichen. 
§ 6. Die Vergütung für thierärztliche Dienstleistungen umfaßt die taxmäßige Ge- 
bühr und bei auswärtigen Geschäften die Entschädigung für Zeitaufwand und Reisekosten: 
I. Untersuchungen, Rathschläge und Verordnungen. 
1. in der Wohnung des Thierarztes. 
a) für die Untersuchung eines kranken Thieres mit oder ohne Arzneiverordnung 
1—2½ 
b) für wiederholte derartige Untersuchungen 
0, 5— 1 , 
52"
	        
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