Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Nr. 3. Verordnung 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 
1891, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem In— 
validitäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden 
der Tabaksfabrikation; 
vom 28. Dezember 1891. 
Zufolge Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Erstreckung 
der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die 
Hausgewerbetreibenden der Tabaksfabrikation, vom 16. Dezember 1891 (R.-G.-Bl. 
S. 395) wird hiermit Folgendes angeordnet: 
a) Die Versicherungsbeiträge für die erwähnten Hausgewerbetreibenden werden von 
diesen nach den Bestimmungen des § 10 der Verordnung zur Ausführung des Invaliditäts-= 
und Altersversicherungsgesetzes vom 2. Mai 1890 (G.-u. V.-Bl. S. 69) zum Einzuge ge- 
bracht. Sie sind daher von den Hausgewerbetreibenden an die einziehenden Stellen zu 
leisten, welche die Marken für die Beiträge einzukleben und vorschriftsmäßig zu ent- 
werthen haben. 
5) Auf die mit dem Einzuge 2c. beauftragten Kassenorgane, Gemeindebehörden und 
sonstigen Stellen finden die 88 9 und 12 der angezogenen Ausführungsverordnung auch 
hinsichtlich der erwähnten Hausgewerbetreibenden Anwendung. 
)Die Hausgewerbetreibenden, welche keiner der in § 135 des Invaliditäts= und 
Altersversicherungsgesetzes aufgeführten Krankenkassen einschließlich der Gemeindekranken- 
versicherung angehören, haben wegen der Invaliditäts= und Altersversicherung spätestens 
am dritten Tage nach Beginn der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung 
sich anzumelden und spätestens am dritten Tage nach deren Beendigung sich abzumelden, 
desgleichen jede während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, welche 
auf ihre Invaliditäts= und Altersversicherung von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach 
deren Eintritt zu melden. 
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldung, sowie über die 
Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa betheiligten Krankenkassen. 
Hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit 
anderen den Hausgewerbetreibenden obliegenden polizeilichen und sonstigen Meldungen 
verbunden werden können. 
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