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unverändert
bis auf eine
Einschaltung.
(§ 67 der
Instruktion.)
§ 75
unverändert.
(§ 68 der
Instruktion.)
§ 76.
Einschaltung.
(§ 69 der
Instruktion.)
— 346 —
b) Desinfection.
10. Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen
der Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in
Gasthöfen, sowie die Händlerställe sind der Anordnung des Bezirksthierarztes entsprechend
sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu desinficiren. Ausnahmsweise kann eine solche
Desinfection auch in anderen Fällen angeordnet werden.
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist an-
zuhalten, die erforderlichen Desinfectionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfection hat der Bezirksthierarzt der Polizei-
behörde eine Bescheinigung einzureichen.
§ 11. Die Vorschriften der §§ 2 bis 9 erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere,
welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul= und Klauenseuche behaftet zeigen.
c) Aufhebung der Schutzmaßregeln.
12. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche
die Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb 1 4 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vor-
gekommen ist. 1
In allen Fällen umfangreicherer Verseuchung (wenn z. B. nicht blos einzelne Ge-
höfte, sondern mehrere Gehöfte eines Ortes, oder wenn auf größeren Gütern verschiedene
Ställe verseucht waren) hat die Polizeibehörde den Bezirksthierarzt zur Feststellung des
Erloschenseins der Seuche und der Ausführung der Reinigung beziehentlich Desinfection
zuzuziehen.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des § 9 abgesperrten
Heerde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten
Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche
Publikation in gleicher Weise, wie solches in Bezug auf den Ausbruch der Seuche in § 2
vorgeschrieben ist, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
II. Maßregeln zur Abwehr der Maul= und Klauenseuche.
(Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.)
a) für alle Zeiten.
13. Das Treiben der zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine ist
untersagt; der Transport derselben darf nur zu Wagen stattfinden.