Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 4 — 
Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 ausgesprochene Meldepflicht oder gegen 
die auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 
100 Mark bestraft. 
d) Der Hausgewerbetreibende ist von der unter c geordneten Meldepflicht frei, wenn 
und so lange zufolge Ziffer 9 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 die Ver- 
pflichtungen des Arbeitgebers von dem Fabrikanten 2c. übernommen oder diesem von der 
Verwaltungsbehörde auferlegt sind. Solchenfalls findet auf den Fabrikanten 2c. 8 11 
der oben angezogenen Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1890 Anwendung. 
Dresden, am 28. Dezember 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Lippmann. 
  
Nr. 4. Bekanntmachung, 
Ausführungsvorschriften für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juli 
1887 erfolgende Unfallversicherung der von der Stadtgemeinde Leipzig bei 
Bauten beschäftigten Personen betreffend; 
vom 31. Dezember 1891. 
Nachdem das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 4 Ziffer 3 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 
11. Juli 1887 auf Antrag des Stadtrathes und der Stadtverordneten zu Leipzig er- 
klärt hat, daß die genannte Stadtgemeinde zur Uebernahme der durch die Versicherung 
der von ihr bei Bauten beschäftigten Personen entstehenden Lasten für leistungsfähig zu 
erachten ist, wird hierdurch auf Grund von §8§ 46, 47 des angezogenen Reichsgesetzes 
in Verbindung mit § 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- 
versicherung, vom 28. Mai 1885, Folgendes bestimmt. 
1. Ausführungsbehörde im Sinne von § 46 des Reichsgesetzes vom 1 1. Juli 
1887 ist der Stadtrath zu Leipzig. Demselben liegt auch die Vornahme der Un- 
fall-Untersuchungen (88 53 flg. des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884) 
sowie die Feststellung der Entschädigungen (§ 7 des Ausdehnungsgesetzes vom 
28. Mai 1885, § 57 des Unfallversicherungsgesetzes) ob.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.