Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 75. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines besonderen 
Ueberholungsgleises in südlicher Richtung auf dem Bahnhofe zu Meerane 
betreffend; 
vom 24. August 1892. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf dem Bahnhofe 
Meerane macht sich die Herstellung eines besonderen Ueberholungsgleises, durch welche 
der Bahnhof in südlicher Richtung zu erweitern ist, dringend nothwendig. Es wird daher 
mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von 82 
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen— 
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.- u. V.-Bl. S. 120) verordnet, wie folgt: 
8 1. Die Bestimmungen im 81 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofes Meerane in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
3 Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Stadtflur 
Meerane 
betroffen. 
Dresden, den 24. August 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
1892. 54
	        
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