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Nr. 76. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen
Secundäreisenbahn von Herruhut nach Bernstadt betreffend;
vom 30. August 1892.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Herrnhut nach Bernstadt andurch
verordnet wie folgt:
& l. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
# n3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& J. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Nieder-Strahwalde,
Berthelsdorf,
Ober= und
Niederrennersdorf,
Cunnersdorf a. d. Eigen und
Bernstadt
betroffen.
Dresden, den 30. August 1892.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Vodel.
Gersdorf.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.