Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 352 — 
„Gestiftet 
zum 25 jährigen Bestehen 
des Albert-Vereins in Sachsen 
— 1867—1892 — 
für hilfreiche Nächstenliebe“ 
und wird von den damit Beliehenen an einem gelben, an beiden Seiten von einem schwarz 
und blauen Doppelstreifen eingefaßten Bande nach den inländischen Orden und Ordens- 
medaillen auf der linken Bruft getragen. 
Das Tragen des zur Medaille gehörigen Bandes ohne die erstere ist nicht gestattet. 
Den mit der goldenen und silbernen Medaille Beliehenen wird ein von Uns ge- 
zeichnetes, von dem Ordenskanzler kontrasignirtes Dekret nebst einem Exemplare der 
Stiftungs-Urkunde, den mit der bronzenen Medaille Beliehenen an Stelle eines be- 
sonderen Dekretes lediglich ein Exemplar der Stiftungs-Urkunde ausgehändigt. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf diese Medaille Anwendung. 
Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt die Carola-Medaille im Besitze der 
Familie. 
Dresden, am 17. September 1892. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel, 
Ordenskanzler. 
Wilhelm Bär, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 78. Notariatsordnung 
für das Königreich Sachsen; 
vom 5. September 1892. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
L— 
haben eine Revision der das Notariatswesen betreffenden Vorschriften für nöthig befunden 
und erlassen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende
	        
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