Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Notariatsoronung. 
I. Amt und Ernennung der Notare. 
& 1. Die Notare sind berufen: 
vor ihnen abgegebene Erklärungen oder vor ihnen geschehene Thatsachen zu be- 
urkunden; 
letzte Willen zu verwahren, zu eröffnen und bekannt zu machen; 
Proteste aufzunehmen; 
Urkunden oder Abschriften zu beglaubigen; 
Sachen oder Vermögensmassen aufzuzeichnen, Versiegelungen, Entsiegelungen, Ver- 
pflichtungen, Versteigerungen und Verloosungen sowie Eröffnungen von Erklär- 
ungen an Andere vorzunehmen; 
. Eide oder Versicherungen an Eidesstatt abzunehmen, die nach einer außerhalb des 
Königreichs Sachsen geltenden Vorschrift oder nach Bestimmung einer nicht- 
sächsischen öffentlichen Behörde abzuleisten sind und nach dem einschlagenden aus- 
wärtigen Rechte vor Notaren abgeleistet werden können; 
.Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen und unter den Voraussetzungen des 
§ 47 Absatz 2 auch zu beeidigen; 
Zeugnisse auszustellen; 
einfache oder vollstreckkare Ausfertigungen und Abschriften der von ihnen errichteten 
Urkunden zu ertheilen. 
Soweit die unter 1 bis 5, 7 und 8 aufgeführten Geschäfte den Gerichten, anderen 
Behörden oder anderen öffentlichen Beamten ausschließlich zugewiesen sind, gehören sie 
nicht in den Geschäftskreis der Notare. 
8 2. Die Notare sind öffentliche Beamte. Zu Vornahme der in § 1 Absatz 1 
Nr. 6 und 7 bezeichneten Geschäfte haben sie die Eigenschaft einer Behörde. 
§& 3. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. Die Ernennung steht dem 
Justiz-Ministerium zu und erfolgt für einen bestimmten Ort oder Ortstheil auf so lange 
Zeit, als der Ernannte dort seine ordentliche Geschäftsstelle hat. 
# 4. Vor dem ersten Antritte des Amtes hat der Ernannte bei dem Justiz- 
Ministerium oder bei einem mit Auftrag versehenen Gerichte einen Eid dahin zu leisten: 
daß er das ihm übertragene Amt eines Notars nach seinem besten Wissen den 
gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausüben werde. 
Im Falle einer anderweiten Ernennung genügt die Verpflichtung des Ernannten 
mittels Handschlags an Eidesstatt. 
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