Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Kann sich ein Betheiligter über seine Identität nicht ausweisen, so ist dies in der 
Urkunde zu erwähnen. 
&14. Der Notar ist zu Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 
15. Die Amtssprache der Notare ist vorbehältlich der Bestimmungen in § 26, 
§ 38 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 Satz 1 und 2 die deutsche. 
Eide werden von einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der 
ihr geläufigen Sprache abgeleistet. 
&16. Der Notar hat vor ihm abgegebene Erklärungen oder vor ihm geschehene 
Thatsachen sowie die in § 1 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Amtshandlungen, soweit nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, mittels Protokolls zu beurkunden. 
&+ 17. Zur Beurkundung von Erklärungen, Handlungen oder Aussagen eines Be- 
theiligten, der taub, stumm oder blind ist, sind zwei Zeugen oder an ihrer Stelle ein 
zweiter Notar zuzuziehen; die zugezogenen Personen müssen der Verhandlung vom An- 
fang bis zum Schlusse beiwohnen. 
& 18. Der Notar kann, auch wenn die Zuziehung nicht vorgeschrieben ist, einen 
oder zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen, wenn er dies aus besonderen 
Gründen für angemessen erachtet. Die Zuziehung hat zu geschehen, wenn sie von einem 
der Auftraggeber oder der Betheiligten verlangt wird. 
&19. Unfähig zur Mitwirkung als Zeuge ist, wer weniger als 18 Jahre alt ist 
oder wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der im Urtheile 
bestimmten Zeit. 
8 20. Als Zeuge oder als zweiter Notar soll eine Person nicht zugezogen werden: 
a) wenn sie zu einem der Auftraggeber oder der Betheiligten oder zum beurkunden— 
den Notar in einem der im § 10 Nr. 1 bezeichneten Verhältnisse steht; 
b) wenn die Verhandlung eine Verfügung zu ihrem Vortheile oder zum Vortheile 
eines ihrer Angehörigen in dem im § 10 Nr. 1 bezeichneten Sinne oder zum 
Vortheile einer anderen Person betrifft, deren gesetzlicher Vertreter oder Pfleger 
sie ist; 
als Zeuge soll ferner nicht zugezogen werden: 
I) wer infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder aus anderen Gründen die 
Richtigkeit der Beurkundung zu beurtheilen nicht im Stande ist; 
d) wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich ver- 
nommen zu werden; 
e) wer als Gesinde, Schreiber oder Gehülfe im Dienste des beurkundenden Notars 
steht.
	        
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