Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 5 — 
2. Für den Geschäftsbereich der unter 1 bezeichneten Ausführungsbehörde wird ein 
Schiedsgericht mit dem Sitze in Leipzig errichtet. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
sowie der Stellvertreter desselben werden von dem Ministerium des Innern ernannt. 
3. Zwei Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter sind von dem Stadt- 
rathe zu Leipzig zu ernennen. 
4. Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Arbeiter- 
vertretern nach näherer Bestimmung des von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 5 Absatz 2 des Ausdehnungsgesetzes erlassenen Regulativs gewählt. 
5. Namen und Wohnorte der von dem Stadtrathe zu Leipzig ernannten, sowie der 
von den Arbeitervertretern gewählten Beisitzer und Stellvertreter sind dem Ministerium 
des Innern unverzüglich behufs der nach § 48 des Unfallversicherungsgesetzes erforder- 
lichen Bekanntmachung anzuzeigen. 
6. Von der Ausführungsbehörde beabsichtigte Unfallverhütungsvorschriften sind, so- 
fern sie Strafbestimmungen gegen die Versicherten enthalten sollen, nach Maßgabe von 
§ 9 des Ausdehnungsgesetzes vor dem Erlaß den auf Grund des unter 4 erwähnten Re- 
gulativs gewählten Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung 
vorzulegen. 
Dresden, den 31. Dezember 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Lippmann. 
  
Nr. 5. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1892 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 7. Januar 1892. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) 
ist in Nr. 304 des vorjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung 
erlassen worden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.