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2. Für den Geschäftsbereich der unter 1 bezeichneten Ausführungsbehörde wird ein
Schiedsgericht mit dem Sitze in Leipzig errichtet. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts
sowie der Stellvertreter desselben werden von dem Ministerium des Innern ernannt.
3. Zwei Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter sind von dem Stadt-
rathe zu Leipzig zu ernennen.
4. Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Arbeiter-
vertretern nach näherer Bestimmung des von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 5 Absatz 2 des Ausdehnungsgesetzes erlassenen Regulativs gewählt.
5. Namen und Wohnorte der von dem Stadtrathe zu Leipzig ernannten, sowie der
von den Arbeitervertretern gewählten Beisitzer und Stellvertreter sind dem Ministerium
des Innern unverzüglich behufs der nach § 48 des Unfallversicherungsgesetzes erforder-
lichen Bekanntmachung anzuzeigen.
6. Von der Ausführungsbehörde beabsichtigte Unfallverhütungsvorschriften sind, so-
fern sie Strafbestimmungen gegen die Versicherten enthalten sollen, nach Maßgabe von
§ 9 des Ausdehnungsgesetzes vor dem Erlaß den auf Grund des unter 4 erwähnten Re-
gulativs gewählten Vertretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung
vorzulegen.
Dresden, den 31. Dezember 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Lippmann.
Nr. 5. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1892 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 7. Januar 1892.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural—
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52)
ist in Nr. 304 des vorjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung
erlassen worden: