Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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835. Uebergiebt der Erblasser seinen letzten Willen in einer Schrift, so hat er 
dabei zu erklären, daß in der Schrift sein letzter Wille enthalten sei. 
Auf die Schrift finden die Bestimmungen in 8 2096 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Die Schrift soll, auch wenn sie bereits verschlossen übergeben wird, mit dem Siegel 
des Notars verschlossen werden. 
836. Das Protokoll über die Errichtung des letzten Willens muß enthalten: 
1. Ort, Tag, Monat und Jahr der Verhandlung; 
2. den Namen des Erblassers; 
3. die Namen der zur Errichtung zugezogenen Personen und die Eigenschaft, in der 
sie zugezogen worden sind; 
4. den mündlich erklärten letzten Willen oder im Falle der Uebergabe in einer Schrift 
die nach § 35 Absatz 1 erforderliche Erklärung des Erblassers und die Angabe, 
daß die Schrift übergeben worden sei. 
Das Protokoll muß vom Notar vorgelesen, vom Erblasser und von den zugezogenen 
Personen genehmigt und unterschrieben, und daß dies Alles geschehen sei, oder welche 
Einwendungen erhoben worden seien, darin bemerkt werden. Erklärt der Erblasser, daß 
er nicht unterschreiben könne, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Er- 
klärung im Protokolle ersetzt. 1 
Zum Schlusse hat der Notar der Vorschrift in § 7 Absatz 1 nachzugehen; die Er- 
richtung des letzten Willens ist mit Abschluß des Protokolls vollendet. 
* 37. Das Protokoll soll auch über die Vornamen, über Stand oder Gewerbe 
und über den Wohnort des Erblassers und der zugezogenen Personen sowie im Falle 
der Uebergabe des letzten Willens in einer Schrift über deren Verschließung mit dem 
Siegel des Notars Auskunft geben. 
Dem Erblasser soll es auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden. 
§#38. Muß gemäß § 25 Absatz 1 ein Dolmetscher zugezogen werden, so hat dieser 
eine Uebersetzung des Protokolls in der Sprache des Erblassers anzufertigen und vor- 
zulesen. Die Uebersetzung ist dem Protokolle als Anlage beizufügen und als solche darin 
zu bezeichnen. 
Das Protokoll muß alsdann außer dem, was in § 29 Absatz 1 und in § 36 vor- 
geschrieben ist, die Erklärung des Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig 
sei, und die Bemerkung enthalten, daß der Dolmetscher die Uebersetzung angefertigt und 
vorgelesen habe. 
Wird nach der Vorschrift des § 26 Absatz 1 ein Dolmetscher nicht zugezogen, so 
muß das Protokoll in der deutschen und in der fremden Sprache ausgenommen werden
	        
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