Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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und außer dem, was in § 36 vorgeschrieben ist, die Versicherung enthalten, daß der 
Notar und die zugezogenen Personen der Sprache des Erblassers mächtig seien. 
39. In den Formen der §§ 34 bis 38 können vor dem Notar auch gemein- 
schaftliche letzte Willen und Erbverträge errichtet sowie letzte Willen widerrufen werden. 
Die Bestimmungen der §§ 2070, 2071 in Verbindung mit 88 2212 und 2546 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Taubstumme, bloß Stumme, bloß Taube und 
Blinde einen letzten Willen oder einen Erbvertrag nur gerichtlich errichten und einen 
letzten Willen nur gerichtlich widerrufen können, bleiben unberührt. 
C. Eröffnung und Zekanntmachung letzter Willen. 
40. Die Eröffnung und Bekanntmachung der von ihm verwahrten letzten Willen 
hat der Notar auf Antrag eines Berechtigten unter Beobachtung der Vorschriften der 
§§ 2224 bis 2226 und 2228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzunehmen. Zu Stellung 
des Antrags auf Eröffnung ist auch das Erbschaftsgericht berechtigt; auf Ersuchen ist ihm 
eine Ausfertigung oder Abschrift des letzten Willens mitzutheilen. 
Wer nach der Eröffnung außer dem Autragsteller die Bekanntmachung verlangen 
kann, ist, soweit thunlich, vom Vorhandensein des letzten Willens zu benachrichtigen. 
Hat der Notar den Tod des Erblassers glaubhaft erfahren und sind seit dem Tode 
dreißig Tage verflossen, ohne daß die Eröffnung des letzten Willens beantragt worden 
ist, so soll dem bekannten Erbschaftsgericht von der Sachlage Nachricht gegeben werden. 
D. Aufnahme von Protesten. 
#41. Die Aufnahme von Wechselprotesten und die Führung der Protestregister 
richtet sich nach der Allgemeinen deutschen Wechselordnung, dem Gesetze, die Einführung 
der Allgemeinen deutschen Wechselordnung betreffend, vom 25. April 1849 (G.= u. 
V.-Bl. S. 68) und den zur Ergänzung oder Abänderung dieser Gesetze ergangenen Be- 
stimmungen. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Notar um Erhebung 
von Protesten in Betreff kaufmännischer Anweisungen oder Ordrepapiere oder sonst nach 
Maßgabe von Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs angegangen ist. 
Wird im Proteste die Erklärung einer bei der Erhebung angetroffenen Person be- 
urkundet, so finden die Vorschriften der §§ 13, 17, 18, 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 
und § 27 keine Anwendung. 
E. Zeglanbigung von Urkunden. 
&6i42. Für die Beglaubigung von Urkunden durch den Notar bleiben die Vor- 
schriften des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden betreffend, vom 4. No- 
56“
	        
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