Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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vember 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 164 flg.) auch insoweit maßgebend, als sie von denen 
der §§ 5 bis 15 des gegenwärtigen Gesetzes abweichen. 
Erfolgt die Beglaubigung mittels Protokolls, so finden zugleich die Vorschriften der 
§§ 17 bis 30 dieses Gesetzes Anwendung. Es bedarf jedoch in den Fällen des § 7 des 
Gesetzes vom 4. November 1890 oder wenn im Protokolle nur die Anerkenntniß-Er- 
klärung des Ausstellers wiedergegeben ist, der Mitvollziehung des Protokolls durch den 
Anerkennenden nicht. 
F. Zeglaubigung einer Abschrikt. 
43. Eine Abschrift beglaubigt der Notar in der Weise, daß nach Vergleichung 
der Abschrift unter dieser die Uebereinstimmung mit der vorgelegten Schrift bestätigt und 
Ort, Tag, Monat und Jahr beigefügt wird. 
G. Eröffnung von Ertlärungen an Indere. 
s H44. Die mündliche Eröffnung einer Erklärung an einen Anderen nimmt der 
Notar zwischen früh neun und abends sechs Uhr im Geschäftslokale und in Ermangelung 
eines solchen in der Wohnung der Person, der etwas zu eröffnen ist (des Gegners), an 
einem anderen Orte oder zu einer anderen Zeit aber nur mit Einverständniß des Gegners 
vor. Daß das Geschäftslokal und die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst dann als 
festgestellt anzunehmen, wenn eine deshalb bei der Polizeibehörde des Orts gehaltene Nach- 
frage des Notars fruchtlos geblieben ist. 
Das Protokoll soll darüber Auskunft geben, daß den Vorschriften des ersten Absatzes 
nachgegangen worden sei. Einem Ansuchen des Gegners, daß das Protokoll über die 
Eröffnung und die etwaige Erwiderung an Ort und Stelle aufgenommen und ihm zur 
Genehmigung und Mitvollziehung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werde, soll 
der Notar, soweit es nach den Umständen geschehen kann, stattgeben. Die Vorschriften 
der §§ 13, 17, 18, 23, 25 Absatz 1 und § 27 finden bei Aufnahme des Protokolls 
keine Anwendung. 
45. Die schriftliche Eröffnung läßt der Notar dem Gegner durch einen Gerichts- 
vollzieher zustellen. Auf die Zustellung finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
über die von Amtswegen angeordneten Zustellungen entsprechende Anwendung. 
Die Eröffnung gilt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen mit dem 
Zeitpunkte der Zustellung als geschehen. 
HI. Abnahme von Eiden. 
46. Bei Vornahme einer eidlichen Verpflichtung und bei Abnahme eines anderen 
Eides hat der Notar den Vorschriften des Gesetzes, die Form der Eidesleistung betreffend, 
vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 51) nachzugehen.
	        
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