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vember 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 164 flg.) auch insoweit maßgebend, als sie von denen
der §§ 5 bis 15 des gegenwärtigen Gesetzes abweichen.
Erfolgt die Beglaubigung mittels Protokolls, so finden zugleich die Vorschriften der
§§ 17 bis 30 dieses Gesetzes Anwendung. Es bedarf jedoch in den Fällen des § 7 des
Gesetzes vom 4. November 1890 oder wenn im Protokolle nur die Anerkenntniß-Er-
klärung des Ausstellers wiedergegeben ist, der Mitvollziehung des Protokolls durch den
Anerkennenden nicht.
F. Zeglaubigung einer Abschrikt.
43. Eine Abschrift beglaubigt der Notar in der Weise, daß nach Vergleichung
der Abschrift unter dieser die Uebereinstimmung mit der vorgelegten Schrift bestätigt und
Ort, Tag, Monat und Jahr beigefügt wird.
G. Eröffnung von Ertlärungen an Indere.
s H44. Die mündliche Eröffnung einer Erklärung an einen Anderen nimmt der
Notar zwischen früh neun und abends sechs Uhr im Geschäftslokale und in Ermangelung
eines solchen in der Wohnung der Person, der etwas zu eröffnen ist (des Gegners), an
einem anderen Orte oder zu einer anderen Zeit aber nur mit Einverständniß des Gegners
vor. Daß das Geschäftslokal und die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst dann als
festgestellt anzunehmen, wenn eine deshalb bei der Polizeibehörde des Orts gehaltene Nach-
frage des Notars fruchtlos geblieben ist.
Das Protokoll soll darüber Auskunft geben, daß den Vorschriften des ersten Absatzes
nachgegangen worden sei. Einem Ansuchen des Gegners, daß das Protokoll über die
Eröffnung und die etwaige Erwiderung an Ort und Stelle aufgenommen und ihm zur
Genehmigung und Mitvollziehung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werde, soll
der Notar, soweit es nach den Umständen geschehen kann, stattgeben. Die Vorschriften
der §§ 13, 17, 18, 23, 25 Absatz 1 und § 27 finden bei Aufnahme des Protokolls
keine Anwendung.
45. Die schriftliche Eröffnung läßt der Notar dem Gegner durch einen Gerichts-
vollzieher zustellen. Auf die Zustellung finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung
über die von Amtswegen angeordneten Zustellungen entsprechende Anwendung.
Die Eröffnung gilt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen mit dem
Zeitpunkte der Zustellung als geschehen.
HI. Abnahme von Eiden.
46. Bei Vornahme einer eidlichen Verpflichtung und bei Abnahme eines anderen
Eides hat der Notar den Vorschriften des Gesetzes, die Form der Eidesleistung betreffend,
vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 51) nachzugehen.