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I. Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen.
& 47. Zeugen oder Sachverständige hat der Notar unter entsprechender Beobachtung
der Vorschriften der Civilprozeßordnung zu vernehmen.
Zu ihrer Beeidigung ist der Notar nur befugt, wenn sie nach einer außerhalb des
Königreichs Sachsen geltenden Vorschrift oder nach Bestimmung einer nicht sächsischen
Behörde vorzunehmen ist und nach dem einschlagenden auswärtigen Rechte von Notaren
vorgenommen werden kann.
Ein Zwang zur Ablegung des Zeugnisses oder zur Erstattung des Gutachtens und
zur Eidesleistung findet gegen den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
K. Ausstellung von Zeugnissen.
§ 48. Stellt der Notar ein Zeugniß aus, so ist darin Ort, Tag, Monat und Jahr
der Ausstellung anzugeben. Er darf nur Thatsachen bezeugen, die Gegenstand seiner
Wahrnehmung gewesen sind. Das Zeugniß muß ergeben, worauf die Kenntniß des
Notars von der bezeugten Thatsache beruhe.
49. Daß eine Person lebe oder zu einer bestimmten Zeit gelebt habe, darf der
Notar nur bezeugen, wenn ihre Identität gemäß § 13 Absatz 2 festgestellt ist. Im
Zeugnisse ist zu bemerken, worauf die Annahme der Identität beruhe.
Sind für Lebenszeugnisse nach den Satzungen einer Versicherungsgesellschaft, einer
Rentenbank oder einer ähnlichen Anstalt geringere Förmlichkeiten, als Absatz 1 vorschreibt,
nachgelassen, so darf der Notar das Zeugniß in der satzungsgemäßen Form ausstellen,
wenn aus dieser erhellt, daß das Zeugniß nur zum Gebrauche bei der in Frage stehenden
Anstalt bestimmt ist.
IV. Verwahrung der Urkunden und Ertheilung von Ausfertigungen oder
Abschriften.
6§ 50. Urkunden, die der Notar errichtet hat, sind von ihm sicher und sorgfältig zu
verwahren.
Ausgenommen sind in einer Schrift übergebene letzte Willen, sofern deren Heraus-
gabe nach § 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt wird, ferner Beglaubigungen
von Urkunden und von Abschriften, Proteste und Zeugnisse, die in Urschrift an den
Auftraggeber oder nach dessen Weisung an andere Personen ausgehändigt werden. Ur-
kunden über Ertheilung oder Widerruf von Vollmachten darf der Notar in Urschrift an
dieselben Personen hinausgeben.
8 51. Von den in seinem Gewahrsam verbleibenden Protokollen ertheilt der Notar
dem Auftraggeber auf Verlangen Ausfertigungen und einfache Abschriften.