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8 56. Die Einsicht der vom Notar verwahrten Urkunden und der dazu genommenen
Schriftstücke ist nur den Personen zu gestatten, denen nach § 51 eine Ausfertigung oder
Abschrift ertheilt werden darf.
Die Rechte von Behörden oder Beamten auf Einsicht oder Vorlegung der Urkunden
bleiben unberührt.
V. Disziplinargewalt über die Notare.
&57. Dienst= und Aufsichtsbehörde des Notars ist der Präsident des Landgerichts,
in dessen Bezirke er seine ordentliche Geschäftsstelle hat, in höherer Ordnung der Präsident
des Oberlandesgerichts; oberste Dienst= und Aufsichtsbehörde ist das Justiz-Ministerium.
Die Dienstbehörde ist zu Erinnerungen und Weisungen an die Notare sowie zur
Revision der Geschäftsführung der Notare befugt. Sie kann die verzögerte Erledigung
eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrag von 300 Mark
erzwingen und über die Verwirkung der Strafe entscheiden; der Festsetzung der Strafe
muß deren schriftliche Androhung vorhergehen.
58. Ein Notar, der
1. die Pflicht gewissenhafter Ausübung seiner Amtsthätigkeit verletzt, oder
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des Ansehens oder
des Vertrauens, die sein Amt erfordern, unwürdig zeigt,
unterliegt der Disziplinarbestrafung.
659. Disziplinarstrafen sind:
1. Warnung;
2. Verweis;
3. Geldstrafe bis zu 3000 Mark;
4. Entsetzung vom Amte.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
*#60. Warnung, Verweis oder Geldstrafe werden von der Disziplinarkammer für
Notare durch Beschluß verfügt, der mit Gründen zu versehen ist. Vor der Verfügung
ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, das zu seiner Rechtfertigung und Ent-
schuldigung Dienende vorzustellen. Wird die Anschuldigung für unbegründet erklärt, so
ist der Beschluß dem Notar und, wenn die Bestrafung beantragt worden war, dem Antrag-
steller zu eröffnen oder zuzustellen.
Gegen den eine Strafe verfügenden Beschluß der Disziplinarkammer steht dem Notar
die Beschwerde an den Disziplinarhof für Notare zu. Die Beschwerde, die auf neue
Thatsachen und Beweise gestützt werden kann, ist binnen zwei Wochen von Eröffnung
oder Zustellung der Verfügung an bei der Kammer einzulegen. Insoweit das Rechts-