Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge— 
worden ist. 
Das Justiz-Ministerium giebt dem Notar oder dem für ihn bestellten Vormunde 
unter Mittheilung der Gründe, aus denen die Enthebung für gerechtfertigt erachtet wird, 
sowie unter Festsetzung einer Frist von einem Monate die Niederlegung des Amtes 
anheim. Erfolgt die Niederlegung nicht, so entscheidet auf Antrag eines Beauftragten 
des Justiz-Ministeriums der Disziplinarhof für Notare nach Gehör des Notars oder 
seines Vormundes endgültig darüber, ob die Voraussetzungen der Enthebung gegeben 
seien. Auf Grund der gegen den Notar ausfallenden Entscheidung wird die Enthebung 
durch das Justiz-Ministerium verfügt. 
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkte ein, wo die Verfügung dem 
Notar oder seinem Vormunde durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht 
bekannt gemacht oder zugestellt wird. 
866. Nach Anheimgabe der Niederlegung gemäß 8 65 Absatz 2 kann das Justiz— 
Ministerium die vorläufige Enthebung vom Amte verfügen, wenn durch die Fortsetzung 
der Amtsausübung des Notars die öffentliche Rechtssicherheit gefährdet würde. 
6&67. Ist gegen einen Notar im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungshaft 
verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen oder im Disziplinarverfahren ein auf Entsetzung vom Amte 
lautendes noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt bis zur Beendigung des 
Straf= oder Disziplinarverfahrens die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte von 
Rechtswegen ein. Das nämliche gilt, wenn wider den Notar im ehrengerichtlichen 
Verfahren ein auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft lautendes noch nicht rechts- 
kräftiges Urtheil ergangen ist. 
§68. Während der Dauer der vorläufigen Enthebung vom Amte ist der Notar 
an der Ausübung des Amtes behindert. Das Amtsgericht, in dessen Bezirke er seine 
ordentliche Geschäftsstelle hat, nimmt alsbald die Siegel des Notars in Verwahrung. 
Wegen der Vertretung des Notars während jener Zeit finden die Bestimmungen in 
§ 63 Anwendung. 
6#69. Das Instiz-Ministerium stellt das Erlöschen des Amtes fest, 
a) wenn ihm der Notar die Absicht anzeigt, sein Amt niederzulegen; es kann die 
Feststellung bis nach Ablauf einer nicht länger als zwei Monate betragenden Frist 
aussetzen und verlangen, daß der Notar währenddem sein Amt noch ferner ausübe:;
	        
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