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b) wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ge—
worden ist.
Das Justiz-Ministerium giebt dem Notar oder dem für ihn bestellten Vormunde
unter Mittheilung der Gründe, aus denen die Enthebung für gerechtfertigt erachtet wird,
sowie unter Festsetzung einer Frist von einem Monate die Niederlegung des Amtes
anheim. Erfolgt die Niederlegung nicht, so entscheidet auf Antrag eines Beauftragten
des Justiz-Ministeriums der Disziplinarhof für Notare nach Gehör des Notars oder
seines Vormundes endgültig darüber, ob die Voraussetzungen der Enthebung gegeben
seien. Auf Grund der gegen den Notar ausfallenden Entscheidung wird die Enthebung
durch das Justiz-Ministerium verfügt.
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkte ein, wo die Verfügung dem
Notar oder seinem Vormunde durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht
bekannt gemacht oder zugestellt wird.
866. Nach Anheimgabe der Niederlegung gemäß 8 65 Absatz 2 kann das Justiz—
Ministerium die vorläufige Enthebung vom Amte verfügen, wenn durch die Fortsetzung
der Amtsausübung des Notars die öffentliche Rechtssicherheit gefährdet würde.
6&67. Ist gegen einen Notar im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungshaft
verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen oder im Disziplinarverfahren ein auf Entsetzung vom Amte
lautendes noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt bis zur Beendigung des
Straf= oder Disziplinarverfahrens die vorläufige Enthebung des Notars vom Amte von
Rechtswegen ein. Das nämliche gilt, wenn wider den Notar im ehrengerichtlichen
Verfahren ein auf Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft lautendes noch nicht rechts-
kräftiges Urtheil ergangen ist.
§68. Während der Dauer der vorläufigen Enthebung vom Amte ist der Notar
an der Ausübung des Amtes behindert. Das Amtsgericht, in dessen Bezirke er seine
ordentliche Geschäftsstelle hat, nimmt alsbald die Siegel des Notars in Verwahrung.
Wegen der Vertretung des Notars während jener Zeit finden die Bestimmungen in
§ 63 Anwendung.
6#69. Das Instiz-Ministerium stellt das Erlöschen des Amtes fest,
a) wenn ihm der Notar die Absicht anzeigt, sein Amt niederzulegen; es kann die
Feststellung bis nach Ablauf einer nicht länger als zwei Monate betragenden Frist
aussetzen und verlangen, daß der Notar währenddem sein Amt noch ferner ausübe:;