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b) wenn der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle in dem bei der Ernennung be—
stimmten Orte oder Ortstheile aufgegeben hat.
Die Beendigung des Amtes tritt mit dem Zeitpunkte ein, wo die Feststellung dem
Notar durch das vom Justiz-Ministerium beauftragte Gericht bekannt gemacht oder zu—
gestellt wird.
& 70. Die Beendigung des Amtes eines Notars wird, den Fall des Todes aus-
genommen, öffentlich bekannt gemacht.
71. Sobald das Amt eines Notars beendigt ist, hat das Amtsgericht, in dessen
Bezirke er bis dahin seine ordentliche Geschäftsstelle hatte, Akten, Register und Siegel
des Notars in seine Verwahrung zu nehmen. Auf das Amtsgericht geht damit das
Recht und die Pflicht über, Ausfertigungen und Abschriften aus den Akten des Notars
zu ertheilen und Einsicht in die Akten zu gestatten, sowie letzte Willen herauszugeben
oder zu eröffnen und bekannt zu machen.
Wegen der Form der Ausfertigungen und wegen der Kosten gilt das in § 63 Ab-
satz 4 und 5 Bestimmte.
Ist der Errichter eines in die Verwahrung des Amtsgerichts übergegangenen letzten
Willens für verschollen zu achten, so hat das Amtsgericht den Vorschriften der §§ 11
bis 18 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom
9. Januar 1865, nachzugehen.
& 72. Wird ein Rechtsanwalt für einen Ort oder Ortstheil innerhalb des Amts-
gerichtsbezirkes, in dem er früher oder bisher das Amt eines Notars ausübte, aufs
neue zum Notar ernannt, so kann vom Justiz-Ministerium angeordnet werden, daß
seine in Verwahrung des Amtsgerichts übergegangenen Akten ihm zur Verwahrung und
eigenen weiteren Verfügung wieder ausgefolgt werden.
VII. Notare des älteren Rechts.
73. Die Notare, die
1. vor dem Inkrafttreten der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 bereits imma-
trikulirt waren,
2. zufolge der mit ständischer Zustimmung erlassenen Verordnung vom 10. Oktober
1864 (G.= u. V.-Bl. S. 339, 340) nachträglich immatrikulirt, oder
3. zufolge derselben Verordnung oder zufolge der Vorschrift in § 87 a. E. der
Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 wieder zur Ausübung des Notariats
gelassen worden sind,
verbleiben in amtlicher Wirksamkeit.
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