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Solche Notare sind nicht befugt:
a) letzte Willen, den Widerruf solcher oder Erbverträge zu beurkunden,
b) Urkunden zu beglaubigen und
c) die in § 1 Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 bezeichneten Amtshandlungen vorzunehmen.
Sie bedienen sich auch fortan ihres zeitherigen Siegels. Im Falle ihrer Zulassung
zur Ausübung des Notariats im vollen Umfange wird ihnen ein den Vorschriften des
8§ 5 Absatz 1 entsprechendes Siegel verliehen.
Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls
Anwendung.
& 74. Notare, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Notariatsordnung vom
3. Juni 1859 in einem Amte gestanden haben, dessen Uebernahme sie verpflichtete, sich
der Ausübung des Notariats zu enthalten, sollen nach Aufgabe oder sonstiger Beendig-
ung dieses Amtes, wenn kein Bedenken obwaltet, vom Justiz-Ministerium wieder zur
Ausübung des Notariats in dem in § 73 bezeichneten minderen Umfange gelassen werden.
VIII. Bedeutung der Notariatsurkunden.
75. Die vom Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftskreises in der vor-
geschriebenen Form errichteten Urkunden sind öffentliche.
Als ein Mangel der vorgeschriebenen Form ist es nur anzusehen, wenn und soweit
gegen folgende Vorschriften:
§ 5 Absatz 2, § 7 Absatz 1, §§ 10, 16, 17, 19, 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1
und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, §§ 27, 29 Absatz 1, § 31
Absatz 2 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 2, §§ 34, 35 Absatz 1, 8§ 36, 38, 43,
44 Absatz 1, § 45 Absatz 1, §§ 48, 49
oder gegen andere hierauf verweisende Vorschriften verstoßen worden ist und keine die
Nichtbeachtung der Form nachlassende Ausnahmebestimmung Platz greift.
Soweit der Notar ein Geschäft vornimmt, das außerhalb des ihm zugewiesenen Ge-
schäftskreises liegt oder von dessen Vornahme er ausgeschlossen ist oder soweit gegen die
Vorschriften der §§ 34, 35 Absatz 1, §§ 36 oder 38 oder gegen die hierauf verweisende
Vorschrift des § 39 verstoßen worden ist, gilt der Akt als nicht von einem Notar vor-
genommen.
76. Ausfertigungen, die den Vorschriften des § 5 Absatz 2, § 52 Absatz 1,
§ 63 Absatz 4, § 68 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 entsprechen, sind öffentliche Ur-
kunden.