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das Gesetz, einige Aenderungen der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 und
des Gesetzes vom 9. April 1872 betreffend, vom 19. April 1886 (G.= u.
V.-Bl. S. 88 flg.);
das Gesetz, eine Abänderung der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 betreffend,
vom 30. April 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 57).
Auch treten die entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung der Landes-
regierung, vor welchen Gerichten die Zeugenverhöre und Eidesabnahmen in bürgerlichen
und Strafsachen geschehen sollen, vom 21. März 1820 (Gesetzsammlung S. 27 fg.),
sowie der §§ 2196 und 2546 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer Kraft.
80. Unser Justiz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem gegen-
wärtige Notariatsordnung in Kraft tritt, und die zur Ausführung erforderlichen Anord-
nungen zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Amtshandlungen der Notare
sind nach den zur Zeit ihrer Vornahme gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen zu
beurtheilen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5. September 1892.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 79. Kostenordnung für Notare,
vom 6. September 1892.
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2oc.
erlassen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende
Kostenordnung für MNotare.
&1. Die Mühwaltungen und Auslagen des Notars werden lediglich nach den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und des angefügten Tarifs vergütet.