— 373 —
82. Gebühren, für die ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgesetzt ist, sind unter
Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit und der vermögensrechtlichen Be—
deutung der Amtshandlung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
. Bleibt eine begonnene Amtshandlung ohne Verschulden des Notars unvoll-
endet, so kann er die Gebühr, die für die vollendete Amtshandlung zu bestimmen
gewesen wäre, zu einem nach Verhältniß des Umfanges der bereits aufgewendeten
Mühe zu bemessenden Theile fordern.
& 4. Ist für eine Amtshandlung der Gebührenbetrag nicht bestimmt, so ist er unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, in Ermangelung entsprechend
anwendbarer Vorschriften aber nach der aufgewendeten Zeit mit 2 bis 10% für jede
angefangene Stunde zu bemessen.
65. Die Gebühr für eine Amtshandlung umfaßt zugleich die Gebühr für die
Protokollaufnahme.
Für Anfertigung und Uebersendung von Kostenrechnungen, für Zahlungsaufforder-
ungen wegen der Kosten, für Haltung der Akten, für Einträge in Register, Verzeich-
nisse und sonstige Akten, sowie für Eingangs= und Abgangsbemerkungen kann der Notar
eine Gebühr nicht beanspruchen.
§66. Der Notar soll die von ihm berechneten Gebühren und Auslagen auf jeder
Urkunde, die er errichtet hat, und wenn eine Ausfertigung der Abschrift ertheilt wird,
auch hierauf in den einzelnen Sätzen verzeichnen.
Zu Bemessung einer Stundengebühr ist die aufgewendete Zeit anzugeben. Fehlt es
an dieser Angabe, so kann die Gebühr nur für Eine Stunde angesetzt werden.
& 7. Schuldner der Gebühren und Auslagen ist der Auftraggeber, in den Fällen
der Nummern 18 und 19 des Tarifs und bei Ertheilung von Ausfertigungen oder
Abschriften der Antragsteller.
Daneben haftet für die Gebühren und Auslagen, wer sich zu deren Tragung dem
Notar verpflichtet hat.
Mehrere Schuldner haften zu ungetheilter Hand.
§##Die Gebühren und Auslagen werden fällig mit der Erledigung des Auf-
trags. Zu Deckung der Auslagen kann der Notar einen angemessenen Vorschuß for-
dern. Urkunden, die in Urschrift hinausgegeben werden, sowie Ausfertigungen und
Abschriften braucht er nicht eher als nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen zu
verabfolgen.