Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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82. Gebühren, für die ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgesetzt ist, sind unter 
Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit und der vermögensrechtlichen Be— 
deutung der Amtshandlung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
. Bleibt eine begonnene Amtshandlung ohne Verschulden des Notars unvoll- 
endet, so kann er die Gebühr, die für die vollendete Amtshandlung zu bestimmen 
gewesen wäre, zu einem nach Verhältniß des Umfanges der bereits aufgewendeten 
Mühe zu bemessenden Theile fordern. 
& 4. Ist für eine Amtshandlung der Gebührenbetrag nicht bestimmt, so ist er unter 
entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, in Ermangelung entsprechend 
anwendbarer Vorschriften aber nach der aufgewendeten Zeit mit 2 bis 10% für jede 
angefangene Stunde zu bemessen. 
65. Die Gebühr für eine Amtshandlung umfaßt zugleich die Gebühr für die 
Protokollaufnahme. 
Für Anfertigung und Uebersendung von Kostenrechnungen, für Zahlungsaufforder- 
ungen wegen der Kosten, für Haltung der Akten, für Einträge in Register, Verzeich- 
nisse und sonstige Akten, sowie für Eingangs= und Abgangsbemerkungen kann der Notar 
eine Gebühr nicht beanspruchen. 
§66. Der Notar soll die von ihm berechneten Gebühren und Auslagen auf jeder 
Urkunde, die er errichtet hat, und wenn eine Ausfertigung der Abschrift ertheilt wird, 
auch hierauf in den einzelnen Sätzen verzeichnen. 
Zu Bemessung einer Stundengebühr ist die aufgewendete Zeit anzugeben. Fehlt es 
an dieser Angabe, so kann die Gebühr nur für Eine Stunde angesetzt werden. 
& 7. Schuldner der Gebühren und Auslagen ist der Auftraggeber, in den Fällen 
der Nummern 18 und 19 des Tarifs und bei Ertheilung von Ausfertigungen oder 
Abschriften der Antragsteller. 
Daneben haftet für die Gebühren und Auslagen, wer sich zu deren Tragung dem 
Notar verpflichtet hat. 
Mehrere Schuldner haften zu ungetheilter Hand. 
§##Die Gebühren und Auslagen werden fällig mit der Erledigung des Auf- 
trags. Zu Deckung der Auslagen kann der Notar einen angemessenen Vorschuß for- 
dern. Urkunden, die in Urschrift hinausgegeben werden, sowie Ausfertigungen und 
Abschriften braucht er nicht eher als nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen zu 
verabfolgen.
	        
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