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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 6. September 1892.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Tarif.
Abschnitt l.
Gebühren.
1. Beurkundung der von einer Person oder von mehreren Personen
abgegebenen Erklärungen . .. 2—-50»-Z.
DIeGebuhrkananszu.. .200-Z
erhöht werden, wenn die Beurkundung. in ungewöhnlichem Maße
schwierig oder zeitraubend ist oder wenn sie einen ungewöhnlich
hohen Vermögenswerth betrifft.
Soweit die Erklärung bei einer der im Folgenden besonders
aufgeführten Amtshandlungen abgegeben wird, ist nur der besondere
Ansatz maßgebend.
2. Beurkundung der Thatsache, daß jemand Gegenstände borgelent oder
vorgewiesen habhe . 2—110..7
3. Entgegennahme des mündlichen Auftrags zur Vornahme einer Amts-
handlung, dafern diese ohne Verschulden des Notars weder ganz
noch theilweise zur Ausführung komnt ½3#—5..
4. Vornahme einer Verloosung, einschließlich der zur Vorbereitung des
Geschäfts erforderlichen Mühwaltungen 2—50
5. Beglaubigung einer Urkunde mittels Protokolls oder Zeugnifses 1½——5
In den Fällen des §9 Nr. 2 des Gesetzes, die Beglaubigung
von Privaturkunden betreffend, vom 4. November 1890, beträgt
die Gebüübr . .2—-10.-Z.
1892. 58