Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. September 1892. 
Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Tarif. 
Abschnitt l. 
Gebühren. 
1. Beurkundung der von einer Person oder von mehreren Personen 
abgegebenen Erklärungen . .. 2—-50»-Z. 
DIeGebuhrkananszu.. .200-Z 
erhöht werden, wenn die Beurkundung. in ungewöhnlichem Maße 
schwierig oder zeitraubend ist oder wenn sie einen ungewöhnlich 
hohen Vermögenswerth betrifft. 
Soweit die Erklärung bei einer der im Folgenden besonders 
aufgeführten Amtshandlungen abgegeben wird, ist nur der besondere 
Ansatz maßgebend. 
2. Beurkundung der Thatsache, daß jemand Gegenstände borgelent oder 
vorgewiesen habhe . 2—110..7 
3. Entgegennahme des mündlichen Auftrags zur Vornahme einer Amts- 
handlung, dafern diese ohne Verschulden des Notars weder ganz 
noch theilweise zur Ausführung komnt ½3#—5.. 
4. Vornahme einer Verloosung, einschließlich der zur Vorbereitung des 
Geschäfts erforderlichen Mühwaltungen 2—50 
5. Beglaubigung einer Urkunde mittels Protokolls oder Zeugnifses 1½——5 
In den Fällen des §9 Nr. 2 des Gesetzes, die Beglaubigung 
von Privaturkunden betreffend, vom 4. November 1890, beträgt 
die Gebüübr . .2—-10.-Z. 
1892. 58
	        
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