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Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen,
so werden diese erstattet. Die Fuhrkosten werden für die
Hin= und Rückreise besonders berechnet.
Hat der Notar Geschäfte an verschiedenen Stellen nach
einander ausgerichtet, so ist der von Stelle zu Stelle zurück-
gelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu
Grunde zu legen.
IV. Bei der Reise zur Aufnahme eines Protestes in Betreff eines
Wechsels über eine Summe bis einschließlich 300. kann
der Notar an Tagegeldern und Fuhrkosten, sowie für die
Zu= und Abgänge nur die Hälfte der unter I und lII ge-
ordneten Sätze beanspruchen; haben höhere Fuhrkosten auf-
gewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
V. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene
Kilometer für voll gerechnet.
"B. Muß sich der Notar in seinem Wohnorte oder innerhalb
zweier Kilometer von den Grenzen dieses Ortes an eine Stelle
begeben, die von seiner Geschäftsstelle bei Benutzung der nächsten
Straßenverbindung mindestens ein Kilometer entfernt liegt, so
erhält er die verausgabten Fuhrkosten für den Hin= und Rückweg
und wenn die Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt, nach
seiner Wahl an Stelle dieser Fuhrkosten eine Wegegebühr von 3 M.
Hat sich der Notar an verschiedene solche Stellen nacheinander
zu begeben, so kann er, wenn die Entfernung von der Geschäftsstelle
bis zu dieser zurück mindestens zwei Kilometer beträgt, die Fuhr-
kosten, wenn sie mindestens vier Kilometer beträgt, nach seiner Wahl
an Stelle der Fuhrkosten die Wegegebühr von 3 beanspruchen.
Ohne Rücksicht auf die Entfernung erhält der Notar stets die-
jenigen Kosten erstattet, die dadurch erwachsen sind, daß er durch
außergewöhnliche Umstände genöthigt war, sich eines Fuhrwerks
zu bedienen, oder die sonst, wie Brücken= oder Fährgeld, aufgewendet
werden mußten.
C. Die Ansätze unter A#l bis III, V und B können nur
einmal beansprucht werden, wenn der Notar auf derselben Reise
oder auf demselben Wege nach einander mehrere Amtshandlungen
für einen oder für verschiedene Auftraggeber besorgte. Die Ansätze