Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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sind alsdann auf die mehreren Amtshandlungen und auf die ver— 
schiedenen Personen angemessen zu vertheilen. 
Jeder von mehreren Auftraggebern haftet dem Notar für den 
Betrag, der bei abgesonderter Ausführung seines Auftrages erwachsen 
wäre; die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem 
Notar gegenüber nicht geltend gemacht werden. 
D. Wird der Notar um eine Amtshandlung angegangen, während 
er sich außerhalb seines Wohnortes befindet, und tritt er die Reise 
oder den Weg von dort aus an, so finden die Bestimmungen unter 
A bis C entsprechende Anwendung. 
E. Als Wohnort im Sinne der Bestimmungen unter A bisD 
gilt der Ort, wo der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle hat. 
31. Der gemäß den §§ 17, 18 oder 34 der Notariatsordnung zuge- 
zogene zweite Notar erhält 
a) eine Stundengebühr von 534 für jede angefangene Stunde, 
wenn aber die Gebühr des ersten Notars weniger beträgt, nur diese 
geringere Gebühr, und für den ganzen Tag nicht mehr als 20.4 
als aufgewendet gilt die Zeit von da ab, wo der zweite Notar sich 
anschickt, mit dem ersten zusammenzutreffen, bis dahin, wo er zur 
Wiederaufnahme seiner Geschäfte in der Lage sein würde. 
Die Gebühr wird um die Hälfte erhöht, soweit der zweite 
Notar an einem Sonn= oder Feiertage oder in der Zeit von 
abends 7 Uhr bis morgens 8 Uhr zugezogen ist; die Bestimmungen 
bei Nr. 26 Absatz 2 und 3 finden Anwendung. 
b) Tagegelder und Reisekosten nach den Bestimmungen unter 
Nr. 30 A., C bis E. 
Ist der erste Notar in der Lage, zu einer Reise, die auf 
Eisenbahnen oder Dampfschiffen nicht gemacht werden kann, ein 
Fuhrwerk zu benutzen, so ist in Betreff des zweiten Notars, wenn 
dieser in demselben Orte seine Geschäftsstelle hat, wie der erste, ein 
besonderer Ansatz an Fuhrkosten nicht statthaft. 
32. Der gemäß den §§ 17, 18 oder 34 der Notariatsordnung zuge- 
zogene Zeuge erhält, vorbehältlich besonderer Vereinbarung mit 
dem Notar oder mit dessen Auftraggeber, 
a) für jede angefangene Stunde der zwischen Beginn und 
Schluß der notariellen Amtshandlung inneliegenden Zeit
	        
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