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§& 23. Sobald der Notar einen letzten Willen oder einen Erbvertrag in Verwahrung
genommen hat, soll er hiervon das Amtsgericht benachrichtigen, in dessen Bezirke der
Erblasser zur Zeit der Vornahme des Geschäfts im Königreiche Sachsen einen Wohnsitz hat.
Die Aufhebung eines letzten Willens oder eines Erbvertrages oder die Herausgabe
eines letzten Willens gemäß § 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, wenn die auf-
gehobene Verfügung vor dem Notar selbst errichtet war, dem früher von der Errichtung
benachrichtigten Amtsgerichte, wenn aber die aufgehobene Verfügung vor einem Königlich
Sächsischen Amtsgerichte oder vor einem anderen Königlich Sächsischen Notar errichtet
war, diesem Amtsgerichte oder dem anderen Notar mitzutheilen.
In der Nachricht ist der Verfügende nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort
genau zu bezeichnen und die Nummer des Geschäftsregisters anzugeben.
In Ansehung der vor dem 1. Januar 1893 beurkundeten letzten Willen und Erb-
verträge ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Nachricht bis zum 1. März 1893 nachträglich
zu ertheilen, sofern nicht inzwischen die Verfügung aufgehoben oder eröffnet worden war.
Innerhalb derselben Frist ist die vor dem 1. Januar 1893 beurkundete Aufhebung eines
vor einem Königlich Sächsischen Amtsgerichte oder vor einem anderen Königlich Sächsischen
Notar errichteten letzten Willens oder Erbvertrages diesem Amtsgerichte oder dem anderen
Notar mitzutheilen.
& 24. Von der Eröffnung eines letzten Willens ist dem Amtsgerichte, dem die Zus 40.
Verwahrung gemäß § 23 Absatz 1 mitgetheilt worden war, sowie dem Erbschaftsgerichte
unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 25. Der Erlaß der in § 23 und 24 vorgeschriebenen Benachrichtigungen ist zu
dem bezüglichen Protokolle oder auf dem Unmschlage des letzten Willens oder des Erb-
vertrages unter Angabe des Abgangstages kurz zu vermerken.
§ 26. Die Amtsgerichte haben auf Grund der an sie gelangenden Nachrichten der
Notare die Errichtung, Aufhebung oder Eröffnung eines notariellen letzten Willens oder
eines notariellen Erbvertrages in ihre Testamentenverzeichnisse in derselben Weise, wie
dies bei Errichtung, Aufhebung oder Eröffnung von gerichtlichen letzten Willen oder Erb-
verträgen geschieht, unter Beifügung des Namens und Wohnorts des anzeigenden Notars
sowie der Nummer seines Geschäftsregisters einzutragen. Die Nachrichten werden nach
der Zeitfolge geordnet zu Sammel-Akten genommen.
§ 27. Der Vermerk über die Beglaubigung einer Abschrift wird unmittelbar unter Zus 43.
das Ende der Abschrift gebracht.
Ist die Abschrift einer Urkunde zu beglaubigen, die von einer deutschen öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person eines Bundesstaates
aufgenommen oder ausgestellt ist, so kann der Notar im Beglaubigungsvermerk die vor-