Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu 8 50 
Absatz 2. 
Zu 88 50 
und 55. 
388 — 
gelegte Urkunde als Urschrift bezeichnen. In anderen Fällen wird bei der Beglaubigung 
vermerkt, ob die vorgelegte Schrift als Urschrift oder als beglaubigte Abschrift bezeichnet 
worden sei. · 
Nach einer einfachen Abschrift soll eine weitere Abschrift nicht beglaubigt werden. 
§& 28. Eine auszugsweise entnommene Abschrift wird nur beglaubigt, wenn darin 
auf hinreichend deutliche Weise erkennbar gemacht ist, an welchen Stellen Theile der 
Urkunde, von der der Auszug entnommen wurde, weggeblieben seien. 
& 29. Finden sich in der zur Vergleichung vorgelegten Schrift Lücken oder aus- 
getilgte, durchgestrichene, zwischen die Linien oder daneben geschriebene oder sonst ein- 
geschaltete Worte oder Zeilen, sind Einrisse oder Verletzungen des Zusammenhanges der 
aus mehreren Blättern bestehenden Schrift oder ähnliche Mängel wahrnehmbar, oder 
berechtigen Umstände anderer Art zu der Annahme, daß der ursprüngliche Inhalt der 
Schrift Veränderungen erlitten habe, so sind diese Umstände im Beglaubigungsvermerke 
zu erwähnen. 
30. Ein dem Notar in einer Schrift übergebener letzter Wille darf nur auf Ver- 
langen desjenigen herausgegeben werden, dessen Identität mit dem Errichter gemäß 8 13 
Absatz 2 der Notariatsordnung festgestellt ist. Das Verlangen und die Herausgabe sind 
mittels Protokolles zu beurkunden. 
& 31. Das Geschäftsregister des Notars enthält in sechs Spalten: 
1. die fortlaufende, in jedem Kalenderjahre neu mit 1 beginnende Nummer:; 
2. Tag, Monat und Jahr der Amtshandlung; 
3. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Betheiligten und wenn der Auf- 
traggeber nicht betheiligt ist, des Auftraggebers; 
4. den Gegenstand der Amtshandlung unter Beifügung des Werthsbetrages, wenn 
dieser angegeben worden ist; 
. die Angabe des verwendeten Stempelbetrages; 
6. Anmerkungen. 
Unvollendet gebliebene Amtshandlungen werden so vollständig, als es geschehen kann, 
eingetragen. In Spalte 6 ist anzugeben, weshalb die Amtshandlung unvollendet ge- 
blieben sei. 
Wird eine Urkunde über Ertheilung oder Widerruf einer Vollmacht oder ein Zeugniß 
in Urschrift hinausgegeben, so ist der Eintrag in das Register noch vor der Hinausgabe 
vorzunehmen. Außer dem Tag der Hinausgabe und dem Empfänger ist solchenfalls in 
Spalte 6 auch die Art der Identitätsfeststellung der Betheiligten entsprechend der Vor- 
schrift in § 13 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Be- 
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