Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 389 — 
glaubigung von Privaturkunden betreffend, vom 5. November 1890 (G.= u. V.-UAl. 
S. 169, 170), anzumerken. 
Hat sich ein Betheiligter durch Paß oder Paßkarte ausgewiesen, so ist, gleichviel ob 
die vom Notar errichtete Urkunde in seiner Verwahrung bleibt oder nicht, vor Wieder- 
aushändigung des Passes oder der Paßkarte die hierauf angegebene laufende Nummer 
des von der Ausstellungsbehörde geführten Verzeichnisses in Spalte 6 einzutragen. 
& 32. Von den Namen der in Spalte 3 des Geschäftsregisters vorkommenden 
Personen ist jahrgangsweise oder für eine angemessene Zahl von Jahren zusammen ein 
alphabetisches Verzeichniß anzulegen. 
Außerdem ist ein alphabetisches Verzeichniß aller derjenigen zu führen, die vor dem 
Notar einen letzten Willen oder einen Erbvertrag errichtet haben. Wird dem Notar 
bekannt, daß der Errichter verstorben oder für todt erklärt worden ist, so hat er dies 
beim Namen des Errichters zu vermerken und diesen Namen roth zu unterstreichen. Das 
nämliche gilt für den Fall der Aufhebung eines letzten Willens oder eines Erbvertrages. 
In den Verzeichnissen wird jedem Namen die Nummer, im Falle des Absatzes 2 
auch der Jahrgang des Geschäftsregisters beigefügt. Wird das Verzeichniß des Absatzes 1 
für mehrere Jahre zusammen geführt, so ist je dem ersten Eintrage, der im neuen Jahre 
unter einem Buchstaben geschieht, die Jahreszahl vorzuschreiben. 
33. Alle auf dasselbe Geschäft bezüglichen Schriftstücke sind mit derselben Nummer 
des Geschäftsregisters wie die über das Geschäft errichtete Urkunde zu bezeichnen. 
Sie werden zusammen mit der Urkunde, soweit diese nicht hinauszugeben oder gesondert 
zu verwahren ist, unter sich nach der Zeitfolge geordnet, mit fortlaufenden Blattzahlen 
versehen und zusammengeheftet, sämmtliche Nummern eines Jahrgangs aber nach der 
Nummerfolge dergestalt in einzelne Bände geheftet, daß im Falle späteren Gebrauchs 
jede Nummer für sich ohne Verletzung des Verbandes der übrigen daraus wieder gelöst 
werden kann. 
Urkunden, in denen ein früher vom Notar beurkundetes Geschäft aufgehoben, ab- 
geändert oder vervollständigt wird, erhalten eine neue Nummer. In Spalte 6 des Ge- 
schäftsregisters ist zu beiden Geschäften auf die Nummer des anderen Geschäfts, z. B. 
mit den Worten: „Nachtrag s. Nr. —“, „Nachtrag zu Nr. —“, zu verweisen. 
& 34. Letzte Willen und Erbverträge sind von den übrigen Urkunden und Schrift- 
stücken gesondert zu verwahren. Sie werden, auch wenn sie schon vorher in einem Um- 
schlage enthalten waren, alsbald nach der Errichtung je mit einem besonderen Umschlage 
versehen. Der Umschlag wird mit dem Namen des Erblassers, dem Tage der Errichtung 
und der Geschäftsnummer bezeichnet und mit vem Siegel des Notarc verschlossen. In dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.