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Umfaßt die Ausfertigung mehrere Bogen oder mehrere Blätter oder Bogen und
Blätter, so sind sämmtliche Theile durch einen Faden zu verbinden und dieser mit dem
beizudrückenden Siegel zu befestigen.
& 39. Der Notar soll die vollstreckbare Ausfertigung (§8 703, 662, 663, 705
Absatz 2 der Civilprozeßordnung) mit dem Bemerken ertheilen, daß er die Urschrift des
Protokolles verwahre.
Die vollstreckbare Ausfertigung eines nur in fremder Sprache ausgenommenen
Protokolles (§ 26 Absatz 2 Satz 2 der Notariatsordnung) soll eine vollständige deutsche
Uebersetzung enthalten. Die Abschrift des Protokolles und die Uebersetzung können neben
oder hinter einander geschrieben werden. Am Schlusse beider wird die Vollstreckungs-
klausel angefügt.
40. Der Präsident des Landgerichts hat die Geschäftsführung der ihm unter-
stellten Notare mindestens alle zehn Jahre einmal zu revidiren. Er kann ein Mitglied
des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts aber ein Mitglied dieses Gerichts-
hofes mit der Revision beauftragen.
Allgemeine Weisungen an die Notare werden im Justiz-Ministerialblatte veröffent-
licht werden.
& 41. Die Gerichte sind verbunden, Pflichtverletzungen eines Notars, die zu ihrer
amtlichen Kenntniß kommen, einer Dienst= und Aufsichtsbehörde des Notars anzuzeigen.
& 42. Gelangt die Disziplinarkammer für Notare in einem nach § 60 Absatz 1
der Notariatsordnung anhängig gewordenen Verfahren zu der Meinung, daß wider den
Angeschuldigten auf Entsetzung vom Amte erkannt werden könne, so hat sie die Akten
zur Beschlußfassung über die Erhebung der Klage dem Justiz-Ministerium vorzulegen.
& 43. Der an der Ausübung seines Amtes behinderte Notar hat durch einen An-
schlag an seiner Geschäftsstelle kenntlich zu machen, welchem anderen Notar oder welchem
Amtsgerichte er während der Dauer seiner Behinderung die Akten und Register in Ver-
wahrung gegeben habe, und dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit an ihn
gelangende schriftliche Ansuchen um Vornahme einer der in § 63 Absatz 2 der Notariats-
ordnung bezeichneten Amtshandlungen an den stellvertretenden Notar oder an das Amts-
gericht weiter gegeben werden. Von Bestellung eines Notars zum Stellvertreter ist dem
in Absatz 3 daselbst erwähnten Amtsgerichte unverzüglich Nachricht zu geben.
Der stellvertretende Notar oder das Amtsgericht hat bei Ertheilung einer Aus-
fertigung oder Abschrift zu bemerken, daß von ihm während der Dauer der Behinderung
des mit Namen aufzuführenden, behinderten Notars die Urschrift der Urkunde verwahrt
1892
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Zu § 54.
Zu 8§ 57.
Zu § 58.
Zu § 60.
Zu 88 63
und 68.