Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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und 69. 
Zu § 71. 
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werde. In den Fällen des § 63 Absatz 2 Nr. 2 der Notariatsordnung ist dieselbe Be- 
merkung den aufzunehmenden Protokollen einzuschalten. 
44. Ein Gericht, zu dessen amtlicher Kenntniß das Vorhandensein eines Grundes 
kommt, aus dem eine Enthebung des Notars vom Amte verfügt werden kann, hat hier- 
von dem Justiz-Ministerium unverweilt Anzeige zu erstatten. 
Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn aus dem in § 69 Absatz 1 unter b der 
Notariatsordnung angegebenen Grunde die Feststellung des Erlöschens des Amtes in 
Frage kommt. 
* 45. Das Amtsgericht hat auch den Pflichtschein des Notars an sich zu nehmen 
und nebst den Siegeln dem Justiz-Ministerium einzusenden. 
Auf die Erledigung der in § 71 Absatz 1 Satz 2 der Notariatsordnung bezeichneten 
Geschäfte finden die Vorschriften in § 43 Absatz 2 der gegenwärtigen Verordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
Letzte Willen und Erbverträge, die sich in der Verwahrung des Notars befanden, 
sind zusammen mit den beim Amtzgerichte errichteten dergleichen zu verwahren und, so- 
weit es nicht schon gemäß § 26 dieser Verordnung geschehen war, im Testamenten- 
verzeichnisse einzutragen. 
& 16. Die vom Justiz-Ministerium ernannten Notare sind befugt, am Eingange 
ihrer Behausung oder Wohnung ein Schild anzubringen, das in der Mitte das Königlich 
Sächsische Wappen und die Umschrift: „Königlich Sächsisches Notariat“ trägt. Das 
Schild soll in Höhe und Breite nicht mehr als je 25 Centimeter umfassen. 
Alsbald nach Beendigung des Amtes ist das Schild zu entfernen. Nöthigenfalls 
hat das in § 71 Absatz 1 der Notariatsordnung bezeichnete Amtsgericht auf Kosten des 
Notars oder seiner Erben für Entfernung des Schildes Sorge zu tragen. 
Dresden, den 7. September 1892. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Böhm.
	        
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