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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1892.
Inhalt: Nr. 82. Verordnung, die auf die Leipziger Michaelismesse 1892 gestellten Meßwechsel betr. S. 395.
— Nr. 83. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Sekundäreisenbahn von
Eprendorf nach der Flöha-Reitzenhainer Eiser bahn betr. S. 396.
Nr. 82. Verordnung,
die auf die Leipziger Michaelismesse 1892 gestellten Meßwechsel betreffend;
vom 23. September 1892.
Way, Albert, von GO TTEs Gnaden König von Sachsen
ꝛec. 2c. 7c.
verordnen, nachdem vom Stadtrath zu Leipzig mit Genehmigung Unseres Ministeriums
des Innern beschlossen worden ist, die Leipziger Michaelismesse in diesem Jahre ausfallen
zu lassen, auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde, was folgt:
Bei Anwendung der §§ 3, 5 und 6 des Gesetzes, die Einführung der Allgemeinen
deutschen Wechselordnung betreffend, vom 2 5. April 1849 (G.= u. V.-Bl. S. 68) hat
als Tag der Einlautung der Leipziger Michaelismesse 1892
der 2. Oktober 1892
und als Tag der Auslautung dieser Messe
der 8. Oktober 1892
zu gelten.
Diese Bestimmung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft.
Ausgegeben zu Dresden den 29. September 1892. 61