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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1892.
Inhalt: Nr. 84. Verordnung, die Viehzählung betr. S. 399. — Nr. 85. Verordnung über die Her-
stellung der Lagerräume zur Aufbewahrung von Sprengstoffen. S. 401. — Nr. 86. Verordnung, die
Taxordnung für Feldmesser betr. S. 403. — Nr. 87. Ausführungsverordnung zum Reichsgesetze,
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betr. S. 407. — Nr. 88. Bekanntmachung, die Betriebs-
eröffnnng auf der Taubenheim-Dürrhennersdorfer Eisenbahn betr. S. 414. — Nr. 89. Gebühren-
ordnung für Ortsgerichtspersonen. S. 414. — Nr. 90. Verordnung, das Inkrafttreten der Gebühren-
ordnung für Ortsgerichtspersonen betr. S. 420.
Nr. 84. Verordnung,
die am 1. Dezember 1892 vorzunehmende Viehzählung betreffend;
vom 30. September 1892.
Nahh Beschluß des Bundesrathes vom 7. Juli dieses Jahres hat in allen Bundes-
staaten eine Erhebung der Viehhaltung nach dem Stande vom 1. Dezember 1892
stattzufinden und soll diese Aufnahme von Haus zu Haus erfolgen. Zur Ausführung
dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Die Aufnahme erfolgt mittels gedruckter Formulare, von denen jedem Haus-
besitzer eines zugestellt wird und für deren Ausfüllung nach Anleitung der aufgedruckten
Vorschriften der letztere zu sorgen verpflichtet ist.
§ 2. Die erwähnten Formulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in den Städten,
in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadt-
räthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) in der ersten Hälfte des Monats
November durch das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern nebst Lieferschein
und einer genügenden Zahl Abdrücke gegenwärtiger Verordnung, um an jeden Ort des
Bezirks einen zu verabfolgen, übersendet werden.
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort
an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung nach der
Ausgegeben zu Dresden den 9. November 1892. 62