Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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3 1. Bei der Neuherstellung von Lagerräumen für mehr als 75 kg Sprengstoff, 
die über Tage richt im Stollenbau eines Bergwerks) und außerhalb stetig bewachter 
Grundstücke errichtet werden sollen, ist alle Verwendung von Holzwerk ausgeschlossen. 
#62. Der Niederlagsraum ist nach unten durch eine Schicht aus natürlichem oder 
künstlichem Stein (zum Beispiel einer Grobmörtelschicht von mindestens 20 cm Dicke) 
abzuschließen. 
&# 3. Die Umfassungswände sind zur Sicherung gegen Einbruch entweder in einer 
nicht unter 40 cm dicken Bruchsteinmauer in Cementmörtel oder durch Verbindung eines 
Eisengerippes mit einer dasselbe umschließenden, mindestens 20 cm starken Platte von 
Cementmörtel (Monierplatte) und in einheitlicher Verbindung mit dem Dache herzustellen. 
#&# 4. Die zur Lüftung des Lagerraumes anzuordnenden Schlitze in den Umfassungs- 
wänden dürfen nicht über 3 cm weit sein und sind im Innern noch mit einem starken 
Drahtgeflechte zu sichern. 
§5. Der Eingang zu dem Lagerraume ist durch mindestens zwei hintereinander 
liegende Thüren aus Eisen= oder Stahlplatten von mindestens 5 mm Dicke abzuschließen. 
6. Die Eingangsthüren sind durch Sicherheits-Kombinationsschlösser, die mit 
mehr als zwei Zuhaltungen versehen sind und sich nicht mit demselben Schlüssel öffnen 
lassen, zu verwahren. 
§ J. Der Lagerraum ist nach oben durch eine einzige Platte aus Eisen (zum Beispiel 
Wellenblech) von nicht unter 3 mm Dicke, beziehentlich durch Eisen und Cementmörtel 
mit einer Deckschicht von Schlacken und Erde von mindestens 50 cm Dicke abzuschließen. 
§ 8. Bei den schon bestehenden Sprengstofflagern ist, soweit es nicht bereits geschehen, 
nachträglich den unter 88 2, 4— 7 aufgeführten Vorschriften nachzukommen. 
Umfassungswände, die der Vorschrift in § 3 nicht schon entsprechen (Plankenwände, 
Fachwerkwände), sind durch eine Umpanzerung mit Eisenblech von mindestens 3 mm Dicke 
oder mit Monierplatten von mindestens 5 cm Dicke gegen Einbruch zu sichern. 
§69. Die in Bergwerkstollen untergebrachten größeren Lager, sowie für kleinere auf 
höchstens 75 kg Sprengstoff berechnete Lager in Steinbrüchen und dergleichen sind mit 
genügend starken und massiven Umfassungen und sicherer Bedachung herzustellen. Außer- 
dem ist beim Bau derselben den in §§ 5 und 6 aufgeführten Vorschriften, soweit es nicht 
bereits geschehen, nachzukommen. 
* 10. Bei Sprengstofflagern, die über Tage innerhalb stetig bewachter Grundstücke 
errichtet sind oder errichtet werden sollen, kann von den oben angegebenen Grenzwerthen 
der Abmessungen insoweit abgegangen werden, als es je nach der größeren oder geringeren
	        
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