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Bei Aenderungen des Gesellschaftsvertrages sind die Thatsache der Aenderung und
das Datum des Beschlusses einzutragen. Betrifft die Aenderung eine der im vorigen
Absatze bezeichneten Bestimmungen, so ist dies besonders hervorzuheben.
& 7. Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Vertreter".
Darein werden eingetragen:
1. die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Liquidatoren,
2. die Form, in der diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesell-
schaft zu zeichnen haben,
3. die Prokuristen und
4. die Beendigung der Vollmacht eines der unter 1 und 3 Bezeichneten.
Mehrere gleichzeitig einzutragende Geschäftsführer, Stellvertreter von ihnen, Pro-
kuristen oder Liquidatoren werden unter fortlaufenden Buchstaben aufgeführt.
. Die Bestimmung in § 20 der Ausführungsverordnung vom 30. Dezember
1861 (G.= u. V.-Bl. S. 565) findet betreffs der Firmen und der Namen der in §# 7
Absatz 2 Nr. 1 und 3 Aufgeführten, die Bestimmung in § 25 Absatz 1 derselben Ver-
ordnung (G.= u. V.-Bl. S. 565, 566) beim Widerruf der Bestellung eines Geschäfts-
führers, eines Stellvertreters des Geschäftsführers, eines Prokuristen oder eines Liqui-
dators Anwendung.
§ . In den Fällen des § 62 Absatz 1 des Gesetzes richtet sich das Verfahren und
die Zuständigkeit nach dem Gesetze D vom 30. Januar 1835 sowie nach dem Gesetze
vom 5. Januar 1870.
Von der rechtskräftig verfügten Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende
Behörde dem Gericht (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) unverzüglich Mittheilung zu machen.
Dresden, den 12. Oktober 1892.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. Für den Minister:
Böttcher.
Böhm.
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