Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bei Aenderungen des Gesellschaftsvertrages sind die Thatsache der Aenderung und 
das Datum des Beschlusses einzutragen. Betrifft die Aenderung eine der im vorigen 
Absatze bezeichneten Bestimmungen, so ist dies besonders hervorzuheben. 
& 7. Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Vertreter". 
Darein werden eingetragen: 
1. die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Liquidatoren, 
2. die Form, in der diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesell- 
schaft zu zeichnen haben, 
3. die Prokuristen und 
4. die Beendigung der Vollmacht eines der unter 1 und 3 Bezeichneten. 
Mehrere gleichzeitig einzutragende Geschäftsführer, Stellvertreter von ihnen, Pro- 
kuristen oder Liquidatoren werden unter fortlaufenden Buchstaben aufgeführt. 
&# . Die Bestimmung in § 20 der Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 
1861 (G.= u. V.-Bl. S. 565) findet betreffs der Firmen und der Namen der in §# 7 
Absatz 2 Nr. 1 und 3 Aufgeführten, die Bestimmung in § 25 Absatz 1 derselben Ver- 
ordnung (G.= u. V.-Bl. S. 565, 566) beim Widerruf der Bestellung eines Geschäfts- 
führers, eines Stellvertreters des Geschäftsführers, eines Prokuristen oder eines Liqui- 
dators Anwendung. 
§	. In den Fällen des § 62 Absatz 1 des Gesetzes richtet sich das Verfahren und 
die Zuständigkeit nach dem Gesetze D vom 30. Januar 1835 sowie nach dem Gesetze 
vom 5. Januar 1870. 
Von der rechtskräftig verfügten Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende 
Behörde dem Gericht (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) unverzüglich Mittheilung zu machen. 
Dresden, den 12. Oktober 1892. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. Für den Minister: 
Böttcher. 
Böhm. 
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