Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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#2. Gebühren, für die ein Mindest= und ein Höchstbetrag festgesetzt ist, sind unter 
Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit und der vermögensrechtlichen Bedeut- 
ung des Geschäfts nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
Ueber den Höchstbetrag einer Gebühr kann ausnahmsweise hinausgegangen werden, 
wenn durch ihn die zur zweckentsprechenden Besorgung des Geschäfts nothwendigerweise 
aufgewendete Zeit und Mühe nicht genügend vergütet sein würde. 
Wird den Ortsgerichtspersonen von dem Amtsgerichte die Besorgung eines Geschäfts 
aufgetragen, auf das keiner der im Tarife vorgesehenen Sätze Anwendung findet, so ist 
die Gebühr unter thunlichster Anlehnung an die im Tarife aufgestellten Ansätze und unter 
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Berücksichtigung der aufgewendeten Mühe und Zeit zu bemessen. 
83. Die Gebühr wird auch dann, wenn bei Vornahme desselben Geschäfts mehrere 
Ortsgerichtspersonen thätig gewesen sind, nur Einmal gewährt, soweit nicht ein Wechsel 
eintreten mußte oder die Betheiligung der mehreren Personen angeordnet oder beantragt 
war. 
84. Bei Geschäften, die lediglich im staatlichen Interesse besorgt worden sind oder 
bezüglich deren gemäß § 3 des Kostengesetzes vom 6. November 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 174 flg.), von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, werden die Gebühren 
und Auslagen der Ortsgerichtspersonen aus der Staatskasse gewährt. 
Im übrigen sind die Betheiligten Schuldner der Gebühren und Auslagen. Die 
Vorschriften in § 4 des Gesetzes vom 6. November 1890 finden entsprechende An- 
wendung. 
Die Gebühren und Auslagen sind dem Schuldner bis zum Eintritte besserer Ver- 
mögensverhältnisse zu gestunden, wenn in der nämlichen Angelegenheit auf Grund von 
§ 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. November 1890 Gestundung der Gerichtskosten ver- 
fügt wird. 
&b. Gebühren und Auslagen, die sich auf eine bei Gericht anhängig zu machende 
oder bei Gericht verhandelte Angelegenheit beziehen und rechtzeitig dem Gerichte berechnet 
worden sind, werden als Theil der Gerichtskosten mit diesen für den Berechtigten ein- 
gehoben. Der erlangte Betrag ist zunächst auf die ortsgerichtlichen Kosten zu verrechnen. 
& 6. Die aus der Staatskasse zu gewährenden oder mit den Gerichtskosten ein- 
zuziehenden Kosten werden vom Amtsgerichte festgesetzt, das von Abstrichen oder Er- 
mäßigungen die Ortsgerichtsperson zu benachrichtigen hat. 
Das Verfahren des Amtsgerichts erfolgt kostenfrei. 
. Gegen die auf die Festsetzung der Kosten sich beziehenden Entscheidungen des 
1822. 64
	        
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