Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Amtsgerichts findet Beschwerde an das Oberlandesgericht und weitere Beschwerde an das 
Justiz-Ministerium statt. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
& . Die Bestimmungen in §§ 1 bis 7 finden nicht Anwendung, soweit den Orts- 
gerichtspersonen an ihrem Orte nach Herkommen oder Ortsverfassung oder auf Grund 
sonstiger Rechtstitel aus dem Vermögen der Gemeinde oder der Alrgemeinde oder aus 
Stiftungen an Stelle der Vergütungen für einzelne Geschäfte eine Gesammtvergütung 
gewährt wird. 
§9. Die zeither in Geltung gewesenen Vorschriften über die Gebühren und Aus- 
lagen der Ortsgerichtspersonen werden, unbeschadet der Vorschrift in 8 8, aufgehoben. 
10. Die Bestimmungen in 8§ 4 bis 9 beziehen sich nicht auf die Gebühren und 
Auslagen bei Geschäften, auf welche die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878 (R.-G.-Bl. S. 173 flg.) Anwendung findet. 
Der Vorschrift in § 13 Satz 2 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, be- 
treffend die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 
16. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 271 flg.) ist auch bezüglich der Ortsgerichts- 
personen noch fernerhin nachzugehen. 
Das Justiz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und wird 
den Tag bestimmen, mit dem es in Kraft tritt. 
Das Justiz-Ministerium wird auch Zweifel entscheiden, die sich bei der Ausführung 
des Gesetzes ergeben. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte 
bekannt zu machen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch 
Gesetz erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1. November 1892. 
Albert. 
  
Heinrich Rudolph Schurig.
	        
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