Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Tarif. 
A. Gebühren. 
1. Schriftliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft einschließlich 
der vorausgegangenen Bemühungen 550 —3 
2. Müidliche Erstattung einer Anzeige oder einer Auskunft einschließlich 
der vorausgegangenen Bemühungen 1—5 
3. Aufbewahrung und Ablieferung 
u) von Geld: von je angefangenen hundert Mark des Betrages 15 4, 
1) von Werthpapieren, die auf den Inhaber gestellt sind, von 
Sparkassen= und sonstigen Einlagebüchern, sowie von Kostbar- 
keiten: von je angefangenen hundert Mark des Werthes 5,. 
iedoch sind, gleichviel ob es sich nur um Geld oder nur um Werth- 
stücke der unter b erwähnten Arten oder um beides zugleich handelt, 
mindestens 25 ,6 
und höchstens. 25.3 
zu erheben. 
Anmerkung. 
Auf die Berechnung des Werthes finden die Vorschriften 
in den Anmerkungen 1 und 5 zu Nr. 19 des Tarifs zum 
Kostengesetze vom 6. November 1890 Anwendung. 
4. Versiegelung oder Entsiegelung eines Nachlasses oder einer anderen 
Vermögensmasse 50 K— 3 
Aufstellung eines Nachlaß= oder anderen Vermögensverzeichnisses ein- 
schließlich der Würderung der darin aufgeführten beweglichen Sachen 1—30..4. 
□On 
6. Würderung unbeweglicher Sachen 1—30·•. 
7. Sonstige Würderungen .505 
8. Abgabe anderer Gutachten . .50,--;-.-—152ZJ 
Anmerkung zu Nr. 6 bis 8. 
Durch die Gebühr wird zugleich die schriftliche oder münd- 
liche Abgabe des Gutachtens, sowie die dem Gutachten beigefügte 
Beschreibung der gewürderten Gegenstände vergütet.
	        
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