Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig. Eine 
angefangene Seite wird voll berechnet. 
Anmerkungen zu A und B. 
Für die Beförderung schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen kommen in der Regel 
nur die Post= und Telegraphengebühren in Ansatz. 
Sind die Anzeigen oder sonstigen Schriftstücke für das Gericht bestimmt, so fallen 
auch die Post= und Telegraphengebühren weg, wenn die Schriftstücke durch den 
Gerichtsboten befördert oder gelegentlich des in einer anderen Sache nothwendigen 
Wegs an Gerichtsstelle abgeliefert werden konnten. 
Für Amtsgeschäfte, die eine Ortsgerichtsperson ohne besonderen Auftrag mündlich 
erledigt hat, obwohl sie schriftlich erledigt werden konnten, kommt nur der Betrag 
in Ansatz, der an Gebühren und Auslagen bei schriftlicher Erledigung erwachsen 
wäre. 
In den Fällen der vorstehenden Nummern 2 und 3 kommt die persönlich bewirkte 
Ablieferung der Schriftstücke an das Gericht und das mündlich erledigte Amts- 
geschäft, das schriftlich hätte erledigt werden können, als ein Geschäft, auf das gemäß 
dem zweiten Absatze der Tarifnummer 18 ein Theil der Reisekosten zu verrechnen 
wäre, nicht in Betracht. 
. Für die Ausstellung von Nothschlacht-Zeugnissen und die hiermir in Verbindung 
stehenden Bemühungen sind weder Gebühren noch Auslagen zu berechnen. 
Nr. 90. Verordnung, 
das Inkrafttreten der Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen 
vom 1. November 1892 betreffend; 
vom 2. November 1892. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt: 
Die Gebührenordnung für Ortsgerichtspersonen vom 1. November 1892 
tritt am 1. Jannar 1893 in Kraft. 
Dresden, am 2. November 1892. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. Böhm 
  
  
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinbold & Söhne, Dresden.
	        
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