Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 93. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes der normalspurigen Verbindungsbahn Falken- 
stein-Muldenberg betreffend; 
vom 9. November 1892. 
De-s Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Verbindungsbahn zwischen 
den Eisenbahnlinien Zwickau-Oelsnitz und Chemnitz-Adorf von Falkenstein nach Mulden- 
berg am 
15. November 1892 
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Eisenbahnlinie, sowie die Be- 
kanntmachung der Tarife und Fahrpläne erfolgt durch die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen, welcher auch die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der 
Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke verbleibt. 
Dresden, am 9. November 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Müller. 
  
Nr. 94. Verordnung, 
das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend; 
vom 16. November 1892. 
  
Die vom Bundesrathe des Deutschen Reichs in Nr. 36 Seite 691 bis 785 des Reichs- 
Gesetzblattes unter dem 5. Juli 1892 erlassenen, mit dem 1. Januar 1893 in Kraft 
tretenden Vorschriften über das Eisenbahnwesen Deutschlands, und zwar 
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, 
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten, 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, 
Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands 
und 
66“
	        
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