Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 430 — 
findet eine Nachholung des Rechtsmittels und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht 
mehr statt. 
Der Antrag ist bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringen und unter genauer An— 
führung der Umstände, durch welche die Versäumniß veranlaßt worden ist, thatsächlich 
zu begründen und zu bescheinigen. Ueber denselben entscheidet endgültig die Kommission 
oder Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte beziehentlich über das durch 
die Fristversäumniß verwirkte Rechtsmittel zusteht. 
Dresden, den 21. November 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
K 
chwarz. 
  
  
Nr. 98. Verordnung, 
die Ermittelung der Ernteerträge betreffend; 
vom 22. November 1892. 
Nach den Beschlüssen des Bundesraths vom 15. Februar 1874, 8. November 1877 
und 7. Juli 1892 soll die Ermittelung der Ernteerträge nach einem bestimmten Er- 
hebungsformulare in allen Bundesstaaten alljährlich vorgenommen werden. 
Zu diesem Behufe wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes verordnet: 
1. Die Ermittelung des Ernteertrags hat alljährlich in allen Ortschaften durch die 
Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschaftskundigen zu erfolgen. 
2. Für jeden Ort des Königreichs wird bis spätestens zum 18. Januar jeden Jahres 
je ein Druckexemplar des Erhebungsformulars und einer Anleitung zur Feststellung der 
bei der Ernteertrags-Ermittelung geforderten Angaben nebst einem Abdrucke gegen- 
wärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den Städten, in denen 
die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im 
übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das Statistische Büreau des Ministeriums 
des Innern übersendet werden. 
Z. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exem- 
plare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Verfassung 
nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen 
und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.