Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände, haben innerhalb der 
ersten beiden Wochen des Monats Februar die Formulare unter Zuziehung von 
Orts- und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur angebauten Gewächse an 
den betreffenden Stellen nach Anleitung der dem Erhebungsformulare aufgedruckten Vor— 
schriften und unter Berücksichtigung der demselben noch besonders beigelegten Anleitung 
zur Feststellung der geforderten Angaben auszufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be— 
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirthschafts- 
kundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 15. Februar desselben Jahres und 
zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben direkt vom Statistischen Büreau des Ministe- 
riums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittelbar einzusenden, seitens der übrigen 
Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks 
nach alphabetischer Ordnung zu gehörig festoerpackten Lagen zusammengeschnürt, bis 
spätestens zum 1. März desselben Jahres an das Statistische Büreau des Ministe- 
riums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden, soweit dieselben nicht durch die von den land- 
wirthschaftlichen Kreisvereinen mit der Prüfung der Angaben betrauten Sachverständigen 
beseitigt werden können, durch das Statistische Büreau den betreffenden Stadträthen, 
beziehentlih den Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch diese mit 
thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 22. November 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        
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