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Nr. 99. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Waldheim betreffend;
vom 25. November 1892.
Zur Erweiterung des Bahnhofs Waldheim, welche sich aus Anlaß der Einmündung
der Eisenbahnlinie Waldheim-Rochlitz nothwendig macht, wird die Erwerbung mehrerer
Flächen erforderlich. Da die wegen der Abtretung der letzteren gepflogenen Verhand-
lungen nicht allenthalben zu einem Ergebnisse geführt haben, wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Ex-
propriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Waldheim in Anwendung zu bringen.
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Waldheim
betroffen.
Dresden, den 25. November 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Serichtigung.
Das auf der 1. Zeile des § 9 der Verordnung vom 30. September d. J., die Herstellung der Lager-
räume zur Aufbewahrung von Sprengstoffen betr. (G.= u. V.-Bl. S. 402) stehende Wort „fur“ ist zu
streichen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meit hold & Söhne, Dresden.