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Weichen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein,
welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen.
(4) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei
vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach
beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung
der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei
genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(5) Die Hauptgleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit versenkten Gleisen unter-
brochen sein; Drehscheiben in den Hauptgleisen sind nur in besonderen Fällen mit Ge-
nehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde zulässig.
(6) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen sind
durch Signale, welche in gegenseitiger Abhängigkeit von einander stehen, nach jeder
Richtung zu sichern.
84.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach
näherer Bestimmung der Landes-Polizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen
werden.
(3) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren Schranken in an-
gemessener Entfernung von dem nächsten Gleise versehen sein. An Uebergängen für Fuß-
gänger kann die Aufsichtsbehörde Drehkreuze oder andere in gleicher Weise sichernde Ver-
schlüsse zulassen.
(4) Die Schranken dürfen auch während des Oeffnens und Schließens nicht in die
Umgrenzung des lichten Raumes der Bahngleise (§ 2 0) hineinreichen.
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke ver-
sehen sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist. Zugschranken in
mehr als 50 Meter Entfernung von dem Standorte des bedienenden Wärters sind nur
bei Uebergängen mit geringem Verkehr anzuwenden und müssen vom Standorte des
Wärters aus zu übersehen sein.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen
Warnungstafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr-
werke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind.
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