Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht 
sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit 
keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahr— 
zeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird. 
II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
87. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (§ 26) ohne 
Gefahr stattfinden können. 
88. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwndigeen 
* CV 
* Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein. 
(2) Die zur Beförderung von Zügen mit mehr als 45 Kilometer Geschwindigkeit 
in der Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren sämmtliche Achsen 
vor der Feuerbuchse liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns 
versehen sein. 
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Prüf- 
ungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die 
Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
(4) Jede Lokomotive muß versehen sein: 
à) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim 
Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen; 
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des niedrigsten zulässigen Wasserstandes angebracht sein;
	        
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