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c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein
soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert werden
kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten Dampf
nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung der—
selben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senk—
rechte Bewegung von drei Millimeter gestatten;
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
§ 9.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt
werden, nachdem sie einer technisch -polizeilichen Abnahmeprüfung unterworfen und als
sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie der
Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und
das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeit-
abschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern
in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kessel-
druckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung
nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten
Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu
füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zu-
lässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche
ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtet
worden ist, kann es mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde hierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventil-
belastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(é) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen,
welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.