Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar in der senkrechten Ebene des Laufkreises 
gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth unter der der Abnutzung 
unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeich— 
neten Maaße innegehalten werden. 
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger 
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der 
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, entscheidet 
die Landes-Aufsichtsbehörde nach Verständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, 
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen- 
oberkante entfernt bleiben. 
(7) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende 
Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgenden Bedingungen 
zu entsprechen hat: 
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagen- 
wärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt 
werden können. 
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Bremsleitung 
aufgehoben wird. 
Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse 
mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als sechs betragen 
darf. Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe des § 330 eine bediente 
Bremse haben muß, hat die Bedienung derselben durch einen Bremser zu erfolgen. 
(68) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der 
nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. 
813. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive 
so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem 
Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst 
werden kann.
	        
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