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(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit qua-
dratischem Querschnitt von im Lichten 46 Millimeter oberer und 35 Millimeter unterer
Länge und Breite bei 76 Millimeter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des
Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen
parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 250 Millimeter Breite und
280 Millimeter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur
140 Millimeter Breite und 120 Millimeter Höhe haben.
8 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die Verkehrsordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands gestattet sind.
817.
Untersuchung der Wagen.
(u) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht
und als sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unter—
werfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese
Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der
letzten Untersuchung zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch
spätestens nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.
8 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird;
Z0) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen
Ausrüstungsgegenstände;
(.) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
l) der Radstand;
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeit-
punkt der letzten Schmierung.
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