Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden. 
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
1. bei Gleissperrungen, 
2. für Arbeitszüge, 
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und einer 
auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines 
Anschlußgleises; 
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
1. auf Stationen, 
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven, 
3. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben. 
§ 22. 
Schieben der Züge. 
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht 
befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen be- 
stimmt werden, in folgenden Fällen gestattet: 
a) Bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Noth- 
fällen auf freier Strecke. 
b) Bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unter den von der Aufsichts- 
behörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach und von benachbarten 
Gruben und sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung einer Geschwindig- 
keit von höchstens 25 Kilometer in der Stunde (§ 26), wobei jedoch der vorderste 
Wagen mit einem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu be- 
setzen ist. 
(2) Bei Zügen mit einer führenden Lokomotive an der Spitze ist das Nachschieben 
nur zulässig: 
a) zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
5) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen oder in Nothfällen auf freier 
Strecke. 
(3) Wird einem Zuge eine Schiebelokomotive mitgegeben, so ist dies entsprechend 
vorzumelden. 
§ 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge 
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche
	        
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