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(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig:
a) nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
1. bei Gleissperrungen,
2. für Arbeitszüge,
3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und einer
auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines
Anschlußgleises;
b) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten:
1. auf Stationen,
2. für Hülfszüge und Hülfslokomotiven,
3. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.
§ 22.
Schieben der Züge.
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht
befindet, ist, sofern nicht von der Landes-Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen be-
stimmt werden, in folgenden Fällen gestattet:
a) Bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Noth-
fällen auf freier Strecke.
b) Bei Arbeitszügen, dienstlichen Sonderzügen und — unter den von der Aufsichts-
behörde festgestellten Bedingungen — bei Zügen nach und von benachbarten
Gruben und sonstigen gewerblichen Anlagen unter Innehaltung einer Geschwindig-
keit von höchstens 25 Kilometer in der Stunde (§ 26), wobei jedoch der vorderste
Wagen mit einem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter zu be-
setzen ist.
(2) Bei Zügen mit einer führenden Lokomotive an der Spitze ist das Nachschieben
nur zulässig:
a) zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
5) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen oder in Nothfällen auf freier
Strecke.
(3) Wird einem Zuge eine Schiebelokomotive mitgegeben, so ist dies entsprechend
vorzumelden.
§ 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche