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b) für Güterzüge:
im Allgemeinen 45 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmig-
ung der Aussichtsbehörde:
bei einer Zugstärke
bis zu höchstens 100 Wagenachsen . 50 „
- 80 55 - „
— — — 60 - 60 - ;
c) für Arbeitszüge:
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht durchweg den
Bestimmungen im § 12 entsprechen .. 30 -,
2andernfalls.... .45 -;
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (cbgesehen. von Probefahrten,
für welche keine Beschränkung stattfindett) 50
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Fohr-
geschwindigkeiten bis zu der nach § 8½) festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze ge-
stattet werden.
(3) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station mindestens verwendet
werden muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die
Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen berechnet werden soll, ist dem Zugpersonal und
den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten neben der planmäßigen
Fahrzeit des Zuges anzugeben.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit
auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen:
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
2,6 bo (1:400) 90 Kilometer in der Stunde,
5,0 (1:200) 85 - -
75-(1133)80 - - -
10,0 -(1100)75 - ---
12,5-(1.80)70 -- -
15,0-(1:66)65 - --
17,5 - (1: 57) 60 - „ -
20,0 - (1 "4 50) 55 - -- -
22,5 - (1: 44) 50 -
26,0-(1: 40) 45
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