— 14 —
a) wenn die Stelle durch den Tod des Inhabers erledigt wird, mit dem Ablauf des
Todestages,
b) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Collator von
der eingetretenen, oder bevorstehenden Erledigung der Stelle unter gleichzeitiger
Aufforderung zur Ausübung des Vorschlagsrechts amtlich benachrichtigt worden ist.
2.
Wegen Einführung dieser Bestimmung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekannt-
machung vorbehalten.
Dresden, am 26. Februar 1892.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Thümmel. Schurig.
Meister.
Nr. 14. Verordnung
zur Ausführung der wegen einer Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren
für geistliche Stellen unter dem 26. Februar 1892 ergangenen Verordnung;
vom 1. März 1892.
Zu weiterer Ausführung der Verordnung vom 26. Februar 1892, eine Fristbestimmung
in dem Besetzungsverfahren für geistliche Stellen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13), wird
vom evangelisch--lutherischen Landesconsistorium, beziehentlich unter Zustimmung der in
Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister hiermit für die Erblande verordner was
folgt:
1. Die in Punkt 1 unter b der vorgedachten Verordnung für die daselbst erwähnten
Erledigungsfälle vorgeschriebene Benachrichtigung der Collatoren von der eingetretenen
oder bevorstehenden Erledigung einer geistlichen Stelle und die damit zu verbindende
Aufforderung zu Ausübung ihres Vorschlagsrechtes liegt für alle Stellen nichtlandes-
herrlichen Patronats den Superintendenten ob.
&2. Für das Benachrichtigungsschreiben werden den Ephoren entsprechende Vor-
drucke zur Verfügung gestellt.
Die Zustellung der Benachrichtigung hat allenthalben nach Maßgabe der auch für
den Geschäftsbereich des evangelisch--lutherischen Landesconsistoriums giltigen Verordnung,