Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halb— 
messer von: 
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde, 
900 85 " „ 
800 80 - -- -, 
700-75----, 
600-70 : -- -, 
500-65 - -- -, 
400-60 - -- -, 
300 55 — „ 
250 50 ----, 
200-45 - -- -, 
180 40 — 
c) für Gefälle und Krümmungen, velche zwischen den voorstehend aufgeführten liegen, 
gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht kommenden Geschwindigkeits- 
zahlen; 
d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere der nach a und b 
zusehen. 
(5) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den krummen Strang 
einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder verschlossenen Weiche zu 
fahren haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem 
sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte 
zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen. 
(6) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran fährt, darf 
die Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde nicht überfteigen (§ 24½0). 
(7) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende 
Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer in der 
Stunde fahren (§ 22#). 
(s) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar, 
so darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fort- 
gesetzt werden, sofern die Bedienung der nach § 13 erforderlichen Anzahl von Bremsen 
mit der Hand bewirkt wird und eine Zugleine entsprechend der Bestimmung im § 48 5) 
angebracht ist. Wird eine Zugleine nicht angebracht, so darf der Zug mit höchstens 
45 Kilometer Geschwindigkeit weiter fahren. 
(6) Die festgesetzten Fahrzeiten fsind den Neigungs= und Krümmungsverhältnissen 
der Strecke entsprechend zu verwenden.
	        
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