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(4) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; auch ist die Ver—
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
835.
Sonderzüge.
(1) Sonderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn bewacht, der Zug den
Bahnwärtern vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
836.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des
Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest
abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Anwesenheit
solcher Züge auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Fahr-
zeugen, welche auf der freien Strecke durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben
müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 15 Minuten
vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgleise desselben entfernt
werden.
§ 37.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, welche
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren, nicht vor
die Lokomotiven der Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, sind diese Schnee-
pflüge oder Wagen dem Zuge in Stations= beziehungsweise Blockabstand (8§ 2 5%) mit
besonderen Lokomotiven vorauszuschicken.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
838.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
839.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator ge-